Ein Begriff ist eine Bedeutungseinheit, die etwas Bestimmtes erfasst. Die Dissertation unterscheidet sorgfältig zwischen dem Begriffsakt (dem Vollzug des Begreifens) und dem Begriffsinhalt (dem, was begriffen wird). Diese Unterscheidung ist grundlegend für die Klärung des Personbegriffs (Bexten 2017, S. 65 ff.).

Begriffsakt und Begriffsinhalt

  • Begriffsakt: Der geistige Vollzug, durch den ein erkennendes Subjekt etwas begreift
  • Begriffsinhalt: Das, was im Begriffsakt erfasst wird — der Sachgehalt des Begriffs

Der Begriffsinhalt ist nicht identisch mit dem Wort: Verschiedene Wörter können denselben Begriffsinhalt transportieren, und dasselbe Wort kann verschiedene Begriffsinhalte haben.

Begriffsintention und Begriffsextension

Die Dissertation analysiert das Verhältnis von Begriffsintention (Bedeutungsgehalt) und Begriffsextension (Umfang der bezeichneten Gegenstände) (Bexten 2017, S. 69 ff.). Für den Personbegriff ist dies entscheidend: Die Extension (“Wer ist Person?”) hängt von der Intention (“Was bedeutet ‘Person’?”) ab.

Ist der Begriff eine geistige Entität?

Die Frage nach dem Seinsmodus des Begriffs wird in Abschnitt 3.2.3 behandelt (Bexten 2017, S. 68 ff.). Der Begriff ist keine bloß subjektive Konstruktion, sondern erfasst — wenn er adäquat ist — etwas an der Sache selbst. Adolf Reinach und Edmund Husserl betonen die Intentionalität des Begreifens: Der Begriff richtet sich auf etwas.

Adäquater und inadäquater Begriff

Ein adäquater Personbegriff erfasst das Wesen der Person; ein inadäquater Begriff verfehlt es. Peter Wust spricht vom “Massnehmen des Geistes an den Dingen”: Der Vernunftakt muss sich an der Sache selbst orientieren, nicht an Vorgaben.

Achtzehn Bedeutungen von “Person”

Die Dissertation identifiziert achtzehn verschiedene Bedeutungen des Wortes “Person” (Bexten 2017, S. 59 ff.) und zeigt, dass die Vieldeutigkeit des Wortes eine wesentliche Ursache für Verwirrung in der Debatte um das Personsein ist.

Adäquater Begriff

Ein adäquater Begriff ist ein Begriff, dessen Inhalt die Wesenscharakteristika seines Gegenstandes vollständig und angemessen erfasst. Im Kontext der Personbegriff-Analyse stellt sich die entscheidende Frage: Welcher der historisch vorliegenden Personbegriffe ist adäquat? Das heißt: Welcher erfasst das Wesen der Person so, dass keine wesentliche Bestimmung fehlt und keine wesensfremde hinzugefügt wird? (vgl. Bexten 2017, S. 53—75)

Die Dissertation zeigt, dass der substanzontologisch-relationale Personbegriff den adäquaten Personbegriff darstellt. Er erfasst die Wesenscharakteristika der Person, indem er sowohl die substantiale Seinsweise (die Person als ens per se) als auch die relationale Dimension (die Person als auf Gemeinschaft hin angelegtes Wesen) einschließt. Inadäquate Begriffe greifen demgegenüber nur Teilaspekte heraus — etwa nur das Selbstbewusstsein oder nur die Rationalität. Damit verfehlen sie das Ganze des Personseins. Die Tradition von Alexander von Hales bis Thomas von Aquin bildet den Hintergrund dieser begrifflichen Klärung.

Ontologische Beziehungen:

Erfassung der Wesenscharakteristika

Ontologische Relation: Ein adäquater Begriff erfasst die relevanten Wesenscharakteristika des gemeinten Seienden. Dies ist das Kriterium der Begriffsadäquatheit: Ein Personbegriff ist genau dann adäquat, wenn er die acht Wesenscharakteristika der Person begrifflich zu fassen vermag. Der substanzontologisch-relationale Personbegriff erfüllt dieses Kriterium. Die Relation gründet methodisch in der Wesenserschauung: Die Wesenscharakteristika werden nicht willkürlich gesetzt, sondern in phänomenologischer Analyse am Seienden selbst abgelesen (vgl. Bexten 2017, Kap. 2–3). Ein inadäquater Begriff verfehlt mindestens ein Wesenscharakteristikum und führt daher zu theoretischer Personvergessenheit — etwa wenn Substanzialität oder Relationalität begrifflich ausgeblendet werden.

Adäquatheit des Personbegriffs

Ontologische Relation: Markiert, welcher Personbegriff das An-sich-Sein der Person am besten meinend intendiert. Die Ontologie schlussfolgert: Der substanzontologisch-relationale Personbegriff ist der adäquate Begriff für die menschliche Person, weil er sowohl die Substanzialität als auch die Relationalität der Person in ihrem Wesen erfasst (vgl. Bexten 2017, Kap. 3).

Begriffsakt

Der Begriffsakt ist der psychische Akt der Begriffsbildung, d. h. der im erkennenden Subjekt vollzogene geistige Vorgang, durch den ein Begriff gebildet oder erfasst wird. Er gehört als realer Vollzug dem seinsautonomen Bereich des Denkens an und ist streng vom Begriffsinhalt zu unterscheiden (vgl. Bexten 2017, S. 53—60).

Der Begriffsakt als subjektiver Vollzug ist an die erkennende Person gebunden und entsteht und vergeht mit ihr. Der Begriffsinhalt hingegen besitzt eine vom Akt unabhängige Geltung.

Diese Unterscheidung ist für die Analyse des Personbegriffs von methodischer Bedeutung. Verschiedene Denker können denselben Begriffsinhalt in je verschiedenen Begriffsakten erfassen. Ob ein Personbegriff adäquat ist, entscheidet sich am Inhalt, nicht am Akt. Der Begriffsakt selbst ist ein personaler Akt der Erkenntnis, der im Urteil seine Vollendung findet.

Ontologische Beziehungen:

Begriffsextension

Die Begriffsextension (auch: Extension) bezeichnet den Umfang eines Begriffs — die Menge aller Gegenstände, auf die der Begriff zutrifft. Im Falle des Personbegriffs bestimmt die Extension, wer als Person gilt. Die Dissertation macht deutlich, dass die Extension von der Begriffsintention abhängt: Je nachdem, welchen Bedeutungsgehalt man dem Personbegriff gibt, fällt die Menge der Personen unterschiedlich aus (Bexten 2017, S. 69 ff.). Ein empirisch-funktionalistischer Personbegriff schließt Menschen aus, die bestimmte Fähigkeiten (noch) nicht ausüben können — ein substanzontologischer Personbegriff hingegen nicht.

Begriffsinhalt

Der Begriffsinhalt ist der seinsheteronome Gehalt eines Begriffs, d. h. dasjenige, was ein Begriff bedeutet, im Unterschied zum psychischen Vollzug des Begreifens (Begriffsakt). Als seinsheteronomer Gegenstand existiert der Begriffsinhalt nicht für sich selbst, sondern verdankt sein intentionales Sein dem Erkenntnisakt, besitzt aber zugleich eine objektive Geltung, die über den einzelnen Akt hinausreicht (vgl. Bexten 2017, S. 53—60).

Im Rahmen der Personbegriff-Analyse ist die Unterscheidung von Begriffsakt und Begriffsinhalt methodisch entscheidend. Es lässt sich fragen, ob der Inhalt eines gegebenen Personbegriffs die Person in ihrem Wesen adäquat erfasst oder nur partielle Aspekte trifft.

Der Begriffsinhalt gliedert sich weiter in Begriffsintention (worauf der Begriff abzielt) und Begriffsextension (auf welche Seienden er zutrifft). Ein adäquater Begriff liegt dann vor, wenn sein Inhalt die Wesenscharakteristika des Begriffsziels vollständig erfasst.

Ontologische Beziehungen:

Begriffsintention

Die Begriffsintention (auch: Intension) bezeichnet den Bedeutungsgehalt eines Begriffs — das, worauf der Begriff inhaltlich abzielt, was er meint. Die Dissertation zeigt, dass die Begriffsintention logisch vor der Begriffsextension steht: Erst wenn geklärt ist, was mit “Person” gemeint ist, lässt sich bestimmen, wer Person ist (Bexten 2017, S. 69 ff.). Für den Personbegriff ist dies von entscheidender Bedeutung: Eine unzureichende Begriffsintention führt zu einer verfehlten Extension und damit zu gravierenden ethischen Konsequenzen. Erkenntnis der richtigen Begriffsintention setzt voraus, dass man sich an der Sache selbst orientiert.

Logische Bedeutung

Die logische Bedeutung gehört zu den Urphänomenen des Seienden: Sie ist ein objektiver Gedankeninhalt, der von den psychologischen Akten des Denkens real verschieden ist (vgl. Bexten 2017, S. 117 ff.).

Der Satz „2 + 2 = 4” drückt eine logische Bedeutung aus, die unabhängig davon gilt, ob jemand sie denkt. Seifert zeigt in Anschluss an Husserl und Bolzano, dass logische Bedeutungen weder physische Dinge noch bloß psychische Akte sind, sondern eine eigene Seinsweise besitzen. Sie sind Gegenstand der Erkenntnis, aber nicht durch die Erkenntnis hervorgebracht. Die Vernunft erfasst sie, erschafft sie jedoch nicht. Für die Personontologie ist dies bedeutsam: Die Fähigkeit der Person, logische Bedeutungen zu erkennen und Urteile über Sachverhalte zu fällen, gehört zu ihren wesentlichen geistigen Vollzügen. Die Wahrheit eines Urteils besteht in der Übereinstimmung mit dem objektiven Sachverhalt — nicht in subjektiver Überzeugung.

Ontologische Beziehungen:

Menschenbegriff

Der Menschenbegriff bezeichnet das, was wir unter “Mensch” verstehen — und steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Personbegriff. Die Dissertation zeigt, dass der Mensch wesentlich Person ist: Jede menschliche Person ist von Anfang an Person, nicht erst durch den Erwerb bestimmter Fähigkeiten (Bexten 2017, S. 59 ff.). Der Menschenbegriff umfasst die leib-seelische Einheit des Menschen und seine basalen Relationen — er ist nicht auf das Biologische reduzierbar, sondern verweist auf die geistige Natur des Menschen als Person.

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 65–92 (Personbegriff – Vom Begreifen des Begriffs).

Weitere Quellen:

  • Husserl, Edmund (1900/01): Logische Untersuchungen. Halle: Niemeyer (zur Intentionalität des Begreifens und zur logischen Bedeutung).
  • Reinach, Adolf (1913): Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes. In: Jahrbuch für Philosophie und phänomenologische Forschung (zur Intentionalität des Begriffsaktes).
  • Seifert, Josef (1987): Back to ‘Things in Themselves’. A Phenomenological Foundation for Classical Realism. London/New York: Routledge & Kegan Paul (zur objektiven Geltung logischer Bedeutungen).
  • Wust, Peter (1937): Ungewissheit und Wagnis. Salzburg/Leipzig: Anton Pustet (zum „Maßnehmen des Geistes an den Dingen”).
  • Thomas von Aquin: Summa Theologiae I, q. 29, a. 1–4 (zur begrifflichen Klärung des Personbegriffs).

Siehe auch