Wesenscharakteristikum der Person
Ein Wesenscharakteristikum ist eine notwendige, unverlierbare ontologische Eigenschaft jeder Person. Die Wesenscharakteristika ergeben sich aus der geistigen Kontemplation des notwendigen Wesens der Person — sie sind das, was die Wesenserschauung als zum Personsein unabdingbar gehörig erfasst. Wer auch nur eines dieser Wesenscharakteristika leugnet, verfehlt das Wesen der Person als solcher (vgl. Bexten 2017, Kap. 4.7).
Die Wesenscharakteristika sind keine empirisch beobachtbaren Merkmale, die eine Person zufällig besitzt, sondern ontologische Bestimmungen, die zu ihrem Personsein gehören. Sie stehen damit auf der Ebene des Wesens (essentia), nicht auf der Ebene der Akzidentien. Jede Person — ob geboren oder ungeboren, bewusst oder unbewusst, gesund oder krank — besitzt alle Wesenscharakteristika, weil sie zum Sein der Person als Person gehören.
Die acht Wesenscharakteristika
Die Dissertation identifiziert acht Wesenscharakteristika, die das Wesen der Person in seiner Ganzheit beschreiben:
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Geistiges Sein — Es kann keine Person geben, die keine geistige Substanz ist. Das Geistige Sein gründet die Irreduzibilität der Person auf bloß Materielles.
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Ich — Die Person ist ein Selbst, ein Ich, das sich von allem anderen unterscheidet und zu sich selbst in Beziehung steht. Das Selbst ist Träger aller personalen Akte.
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Rationalität — Ontologische Vernunftbegabtheit, die auch beim noch nicht bewussten Menschen als rationale Form vorhanden ist. Die Rationalität gründet das Recht auf Bildung und das Recht auf Gewissensfreiheit.
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Wahrheitsfähigkeit — Die Fähigkeit, Wahrheit zu erkennen und anzuerkennen. Sie ist Grundlage der Selbsttranszendenz und gründet das Recht auf Gewissensfreiheit.
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Freier Wille — Ontologische Willensfreiheit, die Voraussetzung des sittlichen Lebens und der personalen Liebe. Der freie Wille gründet das Recht auf Freiheit.
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Liebesvermögen — Die ontologische Fähigkeit zur personalen Liebe und Selbsttranszendenz, die ihren vollkommensten Ausdruck in der interpersonalen Liebe findet. Das Liebesvermögen gründet das Recht auf Gemeinschaft.
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Ontologische Würde — Die unantastbare, nicht graduierbare Würde der Person, die in ihrem Sein als Person gründet und nicht von Leistung, Bewusstsein oder Fähigkeiten abhängt.
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Affektivität — Die grundlegende Fähigkeit der Person, affektiv berührt und bewegt zu werden — ein eigenständiges Organ der Werterfassung, nicht bloße Begleiterscheinung der Rationalität.
Diese acht Wesenscharakteristika bilden keine bloße Aufzählung, sondern ein inneres Gefüge: Sie verweisen aufeinander und bedingen sich gegenseitig. So setzt etwa das Liebesvermögen den freien Willen voraus, und die Wahrheitsfähigkeit ist ohne Rationalität nicht denkbar — dennoch ist keines auf ein anderes reduzierbar.
Notwendig und unverlierbar
Zwei zentrale Eigenschaften kennzeichnen jedes Wesenscharakteristikum: Es ist notwendig und unverlierbar.
Notwendig bedeutet: Es gehört zum Wesen der Person, sodass es keine Person geben kann, die ein Wesenscharakteristikum nicht besitzt. Die Notwendigkeit ist hier keine logische, sondern eine ontologische — sie betrifft das Sein der Person selbst. Würde man eines der Wesenscharakteristika wegnehmen, wäre das betreffende Seiende keine Person mehr.
Unverlierbar bedeutet: Die Person kann ihr Wesenscharakteristikum nicht verlieren — weder durch Krankheit, noch durch Bewusstlosigkeit, noch durch eine Behinderung, noch durch das Alter. Ein Mensch im Koma besitzt Rationalität, auch wenn er sie nicht aktuell ausübt; ein ungeborenes Kind besitzt freien Willen, auch wenn es ihn noch nicht betätigt hat. Die Unvverlierbarkeit schützt die Person vor jeder funktionalistischen Reduktion: Personsein hängt nicht davon ab, ob eine Fähigkeit aktuell ausgeübt wird.
Diese Einsicht ist von größter Tragweite für die Bioethik und die Menschenrechtslehre: Weil die Wesenscharakteristika unverlierbar sind, gibt es keine „Noch-nicht-Personen” und keine „Nicht-mehr-Personen”. Jeder Mensch ist von der Empfängnis bis zum Tod Person im vollen Sinne.
Wesenscharakteristika und Personvergessenheit
Die Dissertation warnt eindringlich vor der Personvergessenheit — dem Vergessen oder Leugnen des personalen Seins des Menschen. Technologie und insbesondere Künstliche Intelligenz gefährden die Wesenscharakteristika, indem sie eine Verwechslung zwischen Person und Maschine nahelegen. Wenn man einem Algorithmus „Intelligenz”, „Entscheidungsfähigkeit” oder gar „Kreativität” zuschreibt, verwischt man den kategorialen Unterschied zwischen Person und Ding.
Die Wesenserschauung ist die philosophische Methode, durch die die Wesenscharakteristika erkannt werden. Sie erfasst im geistigen Blick auf das Wesen der Person dasjenige, was zu ihr notwendig gehört — im Unterschied zur empirischen Beobachtung, die nur das Tatsächliche feststellt. Die Gefährdung der Wesenscharakteristika durch Technologie ist daher auch eine Gefährdung des philosophischen Blicks auf die Person: Wo die Wesenserschauung durch funktionalistische oder szientistische Reduktion ersetzt wird, geraten die Wesenscharakteristika aus dem Blick.
Ontologische Einordnung
Die Wesenscharakteristika gehören zur Wesensebene der Person — sie sind keine Akzidentien, sondern bestimmen das Was der Person. In der thomistischen Terminologie stehen sie auf der Seite der essentia, nicht der existentia. Zugleich sind sie real — sie sind keine bloßen Abstraktionen, sondern ontologische Bestimmungen des konkreten personalen Seins.
Die Relation Person hatWesenscharakteristikum Wesenscharakteristikum drückt diese Zugehörigkeit aus. Zugleich gründen in den Wesenscharakteristika die Menschenrechte: Jedes Wesenscharakteristikum begründet ein entsprechendes Recht (gruendetIn-Relation).
Ontologische Beziehungen:
- Jede Person hat jedes Wesenscharakteristikum
- Technologie gefährdet Wesenscharakteristika
- Wesenserschauung erfasst die Wesenscharakteristika
- Wesenscharakteristika gründen Menschenrechte
Kapitelzuordnung: Kapitel 4: Personsein (Kap. 4.7)
Siehe auch: Person, Personsein, Geistiges Sein, Ich, Rationalität, Wahrheitsfähigkeit, Freier Wille, Liebesvermögen, Ontologische Würde, Affektivität, Wesenserschauung, Personvergessenheit, Menschenrechte, Technologie, Künstliche Intelligenz, Substanz, Bioethik