Das Urteil (iudicium) ist der personale Akt, in dem die Person einen Sachverhalt behauptet — d.h. als bestehend bejaht oder als nichtbestehend verneint. Im Urteil nimmt die Person Stellung zur Wirklichkeit und bindet sich an die erkannte Wahrheit. Es ist kein bloßes Registrieren von Sachlagen, sondern ein freier Vollzug (vgl. Bexten 2017, S. 30–55).

Thomas von Aquin unterscheidet das Urteil (compositio et divisio) von der einfachen Wesenserfassung (simplex apprehensio): Erst im Urteil wird Wahrheit oder Falschheit möglich, denn erst hier wird etwas von etwas ausgesagt. Stimmt der durch das Urteil behauptete Sachverhalt mit dem in der Wirklichkeit bestehenden Sachverhalt überein, ist das Urteil wahr; stimmt er nicht überein, liegt ein Irrtum vor. Reinach hat gezeigt, dass das Urteil ein objektives Korrelat hat — den Sachverhalt —, der unabhängig vom Urteilsvollzug besteht. Das Urteil entdeckt den Sachverhalt, es erzeugt ihn nicht.

Das Urteil setzt Erkenntnis voraus und steht in enger Verbindung zur Einsicht: Die Einsicht liefert den Grund, das Urteil vollzieht die Zustimmung. Als personaler Akt setzt es Rationalität und Wahrheitsfähigkeit voraus und gehört zur zweiten Dimension des Personseins (vgl. Bexten 2017, S. 133-139).

Ontologische Beziehungen:

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 49, 72–75, 81 (Urteil und Erkenntnis).

Weitere Quellen:

  • Thomas von Aquin: Summa Theologiae, I, q. 16, a. 2 (Wahrheit im Urteil: compositio et divisio)
  • Reinach, Adolf (1913): Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes. (Sachverhalt als objektives Korrelat des Urteils)

Siehe auch: