Recht ist ein in der ontologischen Würde der Person gegründeter Anspruch auf Achtung, Schutz oder Ermöglichung einer wesentlichen Lebensbedingung. Es folgt unmittelbar aus dem Personsein und ist daher nicht durch menschliche Setzung verliehen, sondern in der Natur der Person selbst erkennbar. Grundrechte sind nicht verhandelbare, in der Würde gegründete Rechte; Eigentum ist ein Recht, das der Sozialpflichtigkeit untersteht. Dem Recht korrespondiert stets eine Verpflichtung anderer Personen.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Seiendes; Unterbegriffe: Grundrecht, Eigentum
Eigentum
Eigentum ist legitim insofern es dem personalen Blühen und dem Gemeinwohl dient. Es ist kein absolutes Recht, sondern untersteht der Sozialpflichtigkeit. Eigentum ermöglicht der Person die materielle Grundlage zur Aktualisierung ihrer Dimensionen des Personseins, darf aber nicht gegen das Gemeinwohl und die Würde anderer Personen ausgespielt werden. Die Verteilungsgerechtigkeit fordert, dass Eigentum so geordnet ist, dass jede Person Zugang zu den notwendigen Ressourcen hat.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Recht
Gesetz
Gesetz ist eine normative Ordnung, die das Zusammenleben von Personen regelt. Thomas von Aquin bestimmt es als eine Anordnung der Vernunft zum Gemeinwohl. Es wird unterschieden in Naturrecht — in der Würde der Person gegründet — und positives Recht, das durch menschliche Autorität gesetzt ist. Jede menschliche Person unterliegt als Gemeinschaftswesen einer normativen Ordnung, die am Personsein zu messen ist.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Seiendes; Unterbegriffe: Naturrecht, Positives Recht
Grundrecht
Ein Grundrecht ist ein nicht verhandelbares, in der ontologischen Würde gegründetes Recht jeder Person. Grundrechte gründen jeweils in einem bestimmten Wesenscharakteristikum der Person und können daher weder durch positives Recht verliehen noch entzogen werden. Legitime Autorität schützt Grundrechte, während illegitime Autorität sie verletzt. Zu den Grundrechten gehören das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit und das Recht auf Gemeinschaft.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Recht; Unterbegriffe: Recht auf Leben, Recht auf Freiheit, Recht auf Gemeinschaft, Recht auf Gewissensfreiheit, Recht auf Privatsphäre, Recht auf Bildung
Positives Recht
Positives Recht ist durch menschliche Autoritäten gesetztes Recht. Es kann dem Naturrecht entsprechen oder widersprechen. Augustinus formuliert das Prinzip: Lex iniusta non est lex — ein positives Gesetz, das dem Naturrecht widerspricht, ist sittlich ungültig. Positives Recht steht in disjunktem Verhältnis zum Naturrecht, das in der ontologischen Würde der Person gegründet ist und nicht durch menschliche Setzung entsteht.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Gesetz; disjunkt mit: Naturrecht
Recht auf Bildung
Das Recht auf Bildung ist ein Grundrecht der Person, das in ihrer Rationalität als Wesenscharakteristikum gründet (vgl. Bexten 2017, S. 318 ff.).
Weil die Person ihrem Wesen nach ein vernunftbegabtes Wesen ist, gehört es zu ihrer Entfaltung, ihre geistigen Fähigkeiten ausbilden zu können. Bildung ist nicht bloß Wissensvermittlung, sondern die Förderung der ganzen Person in ihren rationalen, sittlichen und kulturellen Dimensionen.
Das Recht auf Bildung folgt unmittelbar aus der Würde der Person. Wer einer Person den Zugang zu Bildung verweigert, hindert sie an der Entfaltung einer wesentlichen Dimension ihres Personseins. Dieses Recht gehört zu den Menschenrechten, die nicht von staatlicher Gewährung abhängen, sondern in der Natur der Person selbst begründet sind. Die Gesellschaft hat die Pflicht, Strukturen zu schaffen, die dieses Recht wirksam schützen.
Recht auf Freiheit
Das Recht auf Freiheit ist ein Grundrecht, das im Wesenscharakteristikum des freien Willens gründet. Es ist in der ontologischen Würde der Person verankert und daher nicht verhandelbar. Freiheit gehört zur Zweiten Dimension des Personseins — der Dimension der rationalen Bewusstheit und des freien Willens. Legitime Autorität schützt dieses Recht, während illegitime Autorität es verletzt.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Grundrecht
Recht auf Gemeinschaft
Das Recht auf Gemeinschaft ist ein Grundrecht, das im Liebesvermögen und in der Relationalität der Person gründet. Die Person ist wesentlich auf Gemeinschaft hin angelegt — die Ich-Du-Beziehung und die communio personarum gehören zu ihrem Personsein. Dieses Recht schützt den Anspruch jeder Person, in Beziehung und Gemeinschaft zu leben, und verpflichtet die politische Gemeinschaft, die Bedingungen für gelingendes Miteinander zu schaffen.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Grundrecht
Recht auf Gewissensfreiheit
Das Recht auf Gewissensfreiheit ist ein Grundrecht der Person. Es schützt das innere Urteil des Gewissens über die sittliche Qualität der eigenen Handlungen und gründet in zwei Wesensmerkmalen der Person: ihrer Rationalität und ihrer Wahrheitsfähigkeit.
Das Gewissen ist das „Organ” der Dritten Dimension des Personseins: In ihm wird die Person sich ihres sittlichen Seins bewusst. Weil die Person ein vernunftbegabtes, auf Wahrheit hin geöffnetes Wesen ist, hat sie das Recht — und die Pflicht —, dem zu folgen, was sie als wahr und gut erkennt.
Die Gewissensfreiheit ist kein Recht auf Beliebigkeit. Sie setzt voraus, dass es eine objektive sittliche Wirklichkeit gibt, die erkannt werden kann. Gerade weil der Mensch zur Erkenntnis des Guten fähig ist, darf er nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Die Personalistische Norm fordert, die Person in dieser inneren Freiheit zu achten.
Ontologische Einordnung:
- Oberklasse: Grundrecht
- gründet in: Rationalität, Wahrheitsfähigkeit
- schützt: Gewissen
Recht auf Leben
Das Recht auf Leben ist ein Grundrecht, das in der Ersten Dimension des Personseins gründet — dem geistigen Sein. Alle Menschen existieren ab Gametenverschmelzung als Personen. Dieses Recht ist das fundamentalste aller Grundrechte, da ohne Leben keine Aktualisierung der weiteren Dimensionen möglich ist. Es schützt das Personsein in seiner grundlegendsten Wirklichkeit und gilt unterschiedslos für jede menschliche Person — vom Embryo bis zum Sterbenden.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Grundrecht
Recht auf Privatsphäre
Das Recht auf Privatsphäre gründet im SelbstIch der Person — darin, Jemand und nicht Etwas zu sein. Die Person besitzt eine Innerlichkeit, die ihr allein gehört und die nicht ohne ihre Zustimmung aufgedeckt werden darf. Diese Innerlichkeit ist kein Zufall, sondern ein Wesenscharakteristikum des Personseins: Nur ein Wesen, das ein Selbst hat — ein Ich, das sich zu sich selbst verhält —, kann eine Sphäre des Privaten haben.
Das Recht auf Privatsphäre gehört zu den Grundrechten, die im Naturrecht fundiert sind. Es ist nicht vom Staat verliehen, sondern der Person kraft ihrer Würde vorgegeben. Es schützt den innersten Raum personalen Lebens — Gedanken, Gefühle, Gewissen, intime Beziehungen — vor unberechtigtem Zugriff durch andere. Die Person ist kein transparentes Objekt, das vollständig von außen erfasst werden könnte, sondern ein Subjekt mit unverfügbarer Tiefe.
In der Selbstreflexion wird die Person sich ihrer Innerlichkeit bewusst: Sie weiß, dass sie Gedanken hat, die nur ihr zugänglich sind, Empfindungen, die nur sie erlebt, und Entscheidungen, die in ihrem Inneren reifen. Diese Innenwelt ist nicht bloß privat im Sinne von “zufällig nicht öffentlich”, sondern wesentlich privat — sie gehört zum Wesen dessen, was es heißt, ein Jemand zu sein.
Die moderne Technologie stellt das Recht auf Privatsphäre vor neue Herausforderungen. Digitale Überwachung, Datensammlung, algorithmische Profilbildung und soziale Medien dringen in die Innerlichkeit der Person ein auf Weisen, die historisch ohne Parallele sind. Aus personalontologischer Sicht ist jede Form totaler Überwachung eine schwere Verletzung der Würde. Sie behandelt die Person als Etwas — als ein vollständig durchleuchtbares Objekt. Die Person aber ist ein Jemand, dessen Innerlichkeit unverfügbar bleiben muss.
Ontologische Einordnung
- Oberbegriff: Grundrecht
- gründet in: SelbstIch
Ontologische Beziehungen:
- ist Unterklasse von: GrundRecht
- gründet in: SelbstIch
Rechtliche Norm
Eine rechtliche Norm ist eine staatlich gesetzte Norm. Sie kann mit der Personalistischen Norm übereinstimmen oder ihr widersprechen. Personkonforme Normen stimmen mit der Personalistischen Norm überein; personwidrige Normen widersprechen ihr und sind sittlich illegitim, auch wenn sie rechtlich gültig sind. Die Unterscheidung verweist auf das Grundproblem des Verhältnisses von positivem Recht und Naturrecht: Nicht alles, was Gesetz ist, ist auch Recht im personontologischen Sinne.
Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Seiendes; Unterbegriffe: Personkonforme Norm, Personwidrige Norm
Quellenangaben: Bexten 2017, S. 309–322 (Rechte der Person, Grundrechte und ihre ontologische Fundierung in der Würde).
Weitere Quellen:
- Thomas von Aquin: Summa Theologiae I-II, q. 90–97. (Gesetz, Naturrecht und positives Recht)
- Reinach, A.: Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes (1913). (Apriorische Rechtsstrukturen)