Das innere Urteil der Person über die sittliche Qualität ihrer Handlungen. Das Gewissen ist das „Organ” der Dritten Dimension — in ihm wird die Person sich ihres sittlichen Seins bewusst.

Gewissen als personaler Akt

Das Gewissen ist kein bloßes Gefühl und kein gesellschaftliches Konstrukt. Es ist ein Akt der Vernunft, in dem die Person eine konkrete Handlung an der sittlichen Wahrheit misst. Das Gewissen setzt Selbstbewusstsein voraus: Nur ein Wesen, das sich seiner selbst bewusst ist, kann seine eigenen Handlungen beurteilen. Es setzt ferner Freiheit voraus: Nur ein freies Wesen kann für das, was es tut, Verantwortung tragen.

Gewissen und die Dritte Dimension

In der Ontologie des Personseins gehört das Gewissen zur Dritten Dimension — der Dimension der sittlichen Vervollkommnung. Während die Erste Dimension das grundlegende geistige Dasein und die Zweite Dimension das bewusste, rationale und freie Handeln umfasst, betrifft die Dritte Dimension das sittliche Sein der Person: die Ausrichtung auf das Gute durch Erkenntnis, Tugend und Liebe.

Das Gewissen bewertet eine Handlung hinsichtlich ihrer sittlichen Qualität. Es ist damit das innerste Moment, in dem die Personalistische Norm — die Person ist um ihrer selbst willen zu bejahen — im konkreten Handeln wirksam wird.

Das irrende Gewissen

Thomas von Aquin behandelt das Problem des irrenden Gewissens (conscientia errans) mit besonderer Tiefe. Das Gewissen verpflichtet kategorisch — auch wenn es irrt —, weil die formale Orientierung an Wahrheit moralisch konstitutiv bleibt. Thomas unterscheidet den entschuldbaren Tatsachenirrtum (ignorantia facti) vom schuldhaften Normirrtum (ignorantia iuris), bei dem der Mensch die Norm „wissen kann und wissen soll” (potest scire et debet). Das irrende Gewissen bezeugt paradoxerweise die Wahrheitsfähigkeit der Person: Es irrt über die Wahrheit, aber es irrt um der Wahrheit willen (vgl. Irrtum).

Recht auf Gewissensfreiheit

Das Recht auf Gewissensfreiheit gründet in der Rationalität und Wahrheitsfähigkeit der Person. Weil das Gewissensurteil ein Akt personaler Vernunft ist, darf es von außen nicht erzwungen werden. Gewissensfreiheit schützt nicht eine beliebige Meinung, sondern den Raum, in dem die Person ihr Verhältnis zur sittlichen Wahrheit vollzieht.

Gesinnung

Tiefe personale Haltung gegenüber anderen (Wohlwollen, Bosheit, Ehrfurcht, Verachtung). Gesinnungen sind irreduzibel auf einzelne Emotionen — sie bilden eine eigenständige Schicht des personalen Lebens. Pfänder hat diese Eigenständigkeit phänomenologisch aufgewiesen: Gesinnungen sind weder bloße Gefühle noch Willensentschlüsse, sondern grundlegende Haltungen, die das gesamte Verhalten der Person gegenüber dem Anderen durchformen.

Eine Gesinnung ist tiefer verankert als ein einzelner Akt oder ein momentanes Gefühl. Während ein Gefühl kommt und geht, prägt die Gesinnung die Person in ihrer Tiefe und bestimmt die Grundrichtung ihres personalen Lebens. Wohlwollen als Gesinnung bedeutet nicht, dass die Person in jedem Augenblick ein warmes Gefühl für den Anderen empfindet. Es bedeutet, dass sie dem Anderen grundsätzlich das Gute will — auch wenn momentane Gefühle anders lauten.

Die Gesinnung zeigt sich in der Gesamtheit der Akte, die aus ihr hervorgehen, und ist doch mehr als deren Summe (vgl. Bexten 2017, S. 150—160).

Als Tugend und Urphänomen zugleich hat die Gesinnung eine doppelte ontologische Stellung. Sie ist einerseits ein nicht weiter reduzierbares Grundphänomen des personalen Lebens (Urphänomen). Andererseits ist sie eine habituell gewordene Haltung, die durch wiederholte freie Akte geformt wird (Tugend).

Die Gesinnung gehört zur Dritten Dimension des personalen Lebens. Sie betrifft die tiefste Schicht der sittlichen Haltung der Person — jene Schicht, in der sich die Person als Ganze dem Guten oder dem Bösen zuwendet.

Die Wertantwort wird durch die Gesinnung mitgetragen und gefärbt: Eine Person mit der Gesinnung der Ehrfurcht wird die Werte anders erfassen als eine Person, deren Grundhaltung Verachtung ist. Die Gesinnung ist damit eine Voraussetzung der adäquaten Werterfassung und des sittlich guten Lebens.

Ontologische Einordnung:

Ontologische Beziehungen:

Kapitelzuordnung: Kapitel 4: Personsein

Siehe auch: Person, Tugend, Ehrfurcht, Wertantwort, Urphänomen, Dritte Dimension, Affektivität, Freier Wille, Alexander Pfänder

Whistleblowing

Ein personaler Akt, in dem eine Person eine Verletzung der Personalistischen Norm im Unternehmen aufdeckt. Das Whistleblowing gründet im Gewissen (als Zusammenwirken von Rationalität und Wahrheitsfähigkeit) und setzt die Dritte Dimension des personalen Lebens voraus: Die Person stellt sich in den Dienst einer übergeordneten Wahrheit und Gerechtigkeit, die ihr eigenes Wohlergehen übersteigt.

Whistleblowing ist kein bloßer Akt der Informationsweitergabe, sondern ein sittlicher Akt von hoher personaler Bedeutung. Die Person, die einen Missstand aufdeckt, vollzieht eine Entscheidung, die häufig mit erheblichen persönlichen Nachteilen verbunden ist. Sie handelt aus Verantwortung — nicht nur gegenüber den unmittelbar Betroffenen, sondern gegenüber der Wahrheit selbst. Damit verwirklicht der Whistleblower die Dritte Dimension des personalen Lebens: Er transzendiert die eigene Situation und stellt sich in den Dienst des Guten und Wahren (vgl. Bexten 2017, S. 244–250).

Die personalontologische Begründung des Whistleblowings unterscheidet sich von rein konsequentialistischen Rechtfertigungen. Es geht nicht primär darum, ob das Aufdecken “mehr Nutzen als Schaden” bringt. Entscheidend ist, dass das Gewissen der Person sie zum Handeln verpflichtet.

Wer eine Verletzung der Personalistischen Norm erkennt — etwa die Instrumentalisierung von Personen, die Missachtung ihrer Würde oder systematischen Betrug — und schweigt, verfehlt sich gegen seine eigene Berufung zur Wahrheit. Das Gewissen als Ort der Begegnung von Rationalität und sittlicher Wahrheit lässt der Person keine ruhige Alternative zum Handeln.

Die ontologische Relation deckteAuf verbindet den Whistleblower mit dem aufgedeckten Missstand und verweist auf die konstitutive Verbindung zwischen personaler Erkenntnis und sittlichem Handeln: Wer die Wahrheit erkennt, ist aufgerufen, für sie einzustehen.

Ontologische Einordnung:

Ontologische Beziehungen:

Kapitelzuordnung: Kapitel 5: Personvergessenheit

Aufdecken als sittliche Handlung

Ontologische Relation: Whistleblowing deckt eine Instrumentalisierung oder Personvergessenheit auf. Der Whistleblower handelt aus Gewissen und Verantwortung — er macht sichtbar, was verborgen bleiben soll: den Verstoß gegen die Personalistische Norm. Die Ontologie ordnet das Aufdecken als sittlich relevante Handlung ein, die in der Wahrheitsfähigkeit und dem Gewissen der Person gründet.

Siehe auch: Gewissen, Personalistische Norm, Dritte Dimension, Wahrheitsfähigkeit, Verantwortung, Rationalität, Personaler Akt, Person, Entscheidung, Freiheit

Siehe auch:

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 295, 299 (Gewissen und sittliches Handeln).

Weitere Quellen:

  • Thomas von Aquin: Summa Theologiae, I, q. 79, a. 13 (Über die Synderesis und das Gewissensurteil)

Ontologische Einordnung: