In der ontologischen Würde der Person gegründetes, unveränderliches Recht. Nicht durch menschliche Setzung entstanden, sondern in der Natur der Person selbst erkennbar. Reinach hat gezeigt, dass es apriorische Rechtsstrukturen gibt, die unabhängig von positiver Gesetzgebung bestehen.
Das Naturrecht ist die Brücke zwischen der ontologischen Würde der Person und der konkreten Rechtsordnung: Weil die Person eine unverlierbare Würde besitzt, ergeben sich daraus unveräußerliche Rechte — das Recht auf Leben, auf Freiheit, auf Gemeinschaft, auf Bildung, auf Gewissensfreiheit, auf Privatheit. Diese Rechte sind nicht vom Staat verliehen, sondern dem Staat vorgegeben. Positives Recht, das dem Naturrecht widerspricht, ist sittlich ungültig (vgl. Bexten 2017, S. 225–230).
Ontologische Einordnung:
- Oberbegriff: Gesetz
Ontologische Beziehungen:
- disjunkt mit: Positives Recht
- gründet in: Ontologische Würde
Kapitelzuordnung: Kapitel 5: Personvergessenheit
Quellenangaben: Bexten 2017, S. 225–230 (Naturrecht und ontologische Würde).
Weitere Quellen:
- Reinach, Adolf: Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechtes (1913). In: Jahrbuch für Philosophie und phänomenologische Forschung. (zu apriorischen Rechtsstrukturen unabhängig von positiver Gesetzgebung)
- Thomas von Aquin: Summa Theologiae, I-II, q. 94 (zum natürlichen Gesetz)
Siehe auch: