Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig davon, was sie tut oder getan hat. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.

Die organisierte, gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Gruppen. Krieg ist die radikalste Form der praktischen Personvergessenheit: Personen werden zu Feinden reduziert, ihre Würde wird im Töten systematisch negiert.

Krieg und die Personalistische Norm

Krieg verletzt die Personalistische Norm in ihrer äußersten Zuspitzung. Die Norm besagt, dass die Person um ihrer selbst willen zu bejahen ist — Krieg ist das organisierte Gegenteil: die systematische Verneinung des Personseins des anderen.

Im Krieg wird der Mensch zum Mittel politischer oder wirtschaftlicher Ziele — eine Instrumentalisierung, die bis zur physischen Vernichtung reicht. Die Soldaten auf beiden Seiten werden zu Werkzeugen der Macht degradiert; die Zivilbevölkerung wird zum „Kollateralschaden” — ein Wort, das die Personvergessenheit in sich trägt.

Krieg und Technologie

Moderne Technologie verschärft die personalontologische Problematik des Krieges: Kampfdrohnen, Künstliche Intelligenz und letale autonome Waffensysteme ermöglichen das Töten auf Distanz und entfernen die Handlung aus dem unmittelbaren Gewissensurteil des Handelnden. Die Verantwortung wird diffus — doch sie verschwindet nicht: Sie bleibt bei den Personen, die diese Systeme entwickeln, einsetzen und befehlen.

Die personalontologische Grenzlinie: Meaningful Human Control

Die personalontologisch entscheidende Frage lautet: Wer entscheidet über Leben und Tod? Eine Entscheidung über das Leben einer Person kann nur von einer Person getroffen werden, nicht von einem nicht-personalen System. Die internationale Debatte arbeitet mit dem Begriff der meaningful human control — der bedeutungsvollen menschlichen Kontrolle, die substantiell, nicht bloß formal sein muss. Die Klassifikation der Autonomiegrade macht die Differenzierung technisch präzise: Zwischen Human-in-the-loop (Mensch entscheidet jeden Schuss), Human-on-the-loop (Mensch überwacht mit Interventionsmöglichkeit), Human-in-command (Mensch setzt Rahmenbedingungen) und vollautonomer Zielerkennung und -bekämpfung verläuft die normative Bruchlinie.

Die Verantwortungslücke

Mit zunehmender Autonomie technischer Systeme entsteht eine Verantwortungslücke (responsibility gap, Matthias 2004; Sparrow 2007): Entwickler können sich auf unvorhersehbares Verhalten des Systems berufen, Kommandeure auf die algorithmische Ziel­auswahl, Betreiber auf fehlende Durchgriffsmöglichkeit. Personalontologisch ist diese Lücke eine Illusion: Verantwortung ist an das Träger-Sein rationaler Natur gebunden; sie kann nicht an ein nicht-personales System delegiert werden. Wo Autonomie technischer Systeme die Zurechnung erschwert, muss die Zurechnung institutionell und rechtlich präzisiert — nicht aufgegeben — werden.

Völkerrechtliche Regulierung

Auf internationaler Ebene verhandelt die UN Group of Governmental Experts on Lethal Autonomous Weapons Systems seit 2013 Regeln oder ein Verbot solcher Systeme. Der Heilige Stuhl vertritt dort seit Beginn eine präventive Verbotsposition unter Berufung auf die Unveräußerlichkeit der personalen Würde. Am 6. November 2025 hat der First Committee der UN-Generalversammlung eine Resolution mit 164 Ja-Stimmen gegen 6 Nein beschlossen, die auf ein rechtlich bindendes Verbot bestimmter letaler autonomer Systeme zielt.

Besonders prekäre Konstellationen

  • Kampfroboter und Drohnenschwärme verschieben die Entscheidungsebene von der einzelnen Zielauswahl zur algorithmischen Gesamtsteuerung und entkoppeln sie von der einzelnen personalen Entscheidung.
  • Die Tötung Unschuldiger bleibt unter allen technischen Umständen Mord — eine in sich schlechte Handlung, die durch keine Automation relativiert werden kann.
  • Die Verhältnismäßigkeit (Einsatzmittel nicht schlimmer als das Übel) und die Schonung Unschuldiger verlangen eine substantielle personale Lagebeurteilung, die statistische Zielerkennung nicht ersetzen kann.

Krieg als Ausdruck kollektiver Personvergessenheit

Krieg ist nie ein bloß politisches Phänomen — er ist immer auch ein geistiges: ein Verlust der Einsicht in das, was der andere Mensch ist. Wo diese Einsicht lebendig bleibt, wo das Gewissen wach ist, dort wird Krieg als das erkannt, was er ist: die schwerste Verletzung dessen, was den Menschen zum Menschen macht.

Kann es einen gerechten Krieg geben?

Die Frage nach dem bellum iustum — dem gerechten Krieg — gehört zu den schwierigsten Problemen der Ethik. Die Personsein-Ontologie ermöglicht hier eine präzise Differenzierung, die weder in einen naiven Pazifismus noch in eine Normalisierung des Krieges verfällt.

Die entscheidende taxonomische Unterscheidung

Krieg ist als Unterklasse der Praktischen Personvergessenheit eingeordnet — nicht als in sich schlechte Handlung. Das ist philosophisch bedeutsam: Eine in sich schlechte Handlung (wie Mord, Folter oder Vergewaltigung) ist ausnahmslos und absolut verboten — keine Intention, kein Umstand, keine Konsequenz kann sie rechtfertigen. Krieg hingegen ist immer ein Übel und immer eine Verletzung der Personalistischen Norm. Aber er ist nicht durch sein Objekt schlechthin und ausnahmslos sittlich schlecht in dem absoluten Sinne, der jede Differenzierung nach Umständen ausschließt.

Zugleich definiert die Ontologie Mord explizit als „die direkte und absichtliche Tötung eines unschuldigen Menschen” — und unterscheidet davon die Tötung in Notwehr. Diese Unterscheidung ist der ontologische Kern der Lehre vom gerechten Krieg: Nicht jede Tötung im Krieg ist Mord.

Angriffskrieg — immer unmoralisch

Ein Angriffskrieg — der ohne Provokation die Würde der angegriffenen Personen systematisch negiert — ist die „radikalste Form der praktischen Personvergessenheit”. Er ist zudem die Handlung einer illegitimen Autorität, die die Personalistische Norm auf institutioneller Ebene verletzt. Hier gibt es keine Differenzierung: Angriffskrieg bleibt ausnahmslos sittlich illegitim.

Verteidigung als Pflicht

Wenn ein Aggressor das Recht auf Leben ganzer Bevölkerungen systematisch verletzt, entsteht ein ontologisches Dilemma. Die legitime Autorität — definiert als legitim genau dann, wenn sie in der gemeinsamen Würde aller Personen gründet und dem Gemeinwohl dient — hat die Funktion, Grundrechte zu schützen. Das Recht auf Leben ist ein nicht verhandelbares Grundrecht.

Die Ontologie kennt die Unterlassung als „das wissentliche und willentliche Nichthandeln in einer Situation, die Handlung erfordert”. Auch Unterlassungen sind sittlich zurechenbar. Eine Autorität, die angesichts eines Angriffskrieges nicht handelt, begeht eine sittlich zurechenbare Unterlassung und verletzt damit die Personalistische Norm gegenüber den Angegriffenen. Die Verpflichtung zum Schutz ergibt sich aus dem objektiven Wert der Person.

Die tragische Normenkollision

Im Fall des Verteidigungskrieges kollidieren mehrere Normen:

  • Die Personalistische Norm fordert, die Person um ihrer selbst willen zu bejahen — also keine Gewalt anzuwenden.
  • Das Verbot der Unterlassung macht das Nichthandeln angesichts systematischer Würdeverletzung sittlich zurechenbar.
  • Die Schutzpflicht der legitimen Autorität gegenüber den Grundrechten der ihr anvertrauten Personen.
  • Das Recht auf Leben jeder Person — auch des Angreifers.

Die Ontologie löst diese Kollision nicht durch Aufhebung einer der Normen, sondern durch die taxonomische Differenzierung: Krieg ist Praktische Personvergessenheit (und damit immer ein Übel), aber er ist nicht in sich schlechte Handlung. Unter bestimmten Umständen kann die Verteidigung das geringere Übel sein — nicht weil sie gut wäre, sondern weil die Unterlassung schlimmer wäre.

Strenge Begrenzungskriterien

Die Ontologie kennt Gerechtigkeit als irreduzible geistige Evidenz — „dass jeder Person das zusteht, was ihr zukommt (suum cuique)“. Daraus ergeben sich strenge Verhältnismäßigkeitskriterien:

  • Der Schaden muss sicher feststehen, schwerwiegend und von Dauer sein.
  • Alle friedlichen Mittel müssen erschöpft sein — Verteidigung ist ultima ratio.
  • Der Waffeneinsatz darf nicht schlimmer sein als das zu beseitigende Übel.
  • Die Tötung Unschuldiger bleibt Mord — und damit eine in sich schlechte Handlung, die ausnahmslos verboten ist.

Die Würde des Feindes

Auch der Angreifer besitzt unverlierbare ontologische Würde — „das notwendige Wesensgesetz, dass jede Person unverlierbare ontologische Würde besitzt”. Auch im Krieg darf der Feind nie auf ein bloßes Objekt reduziert werden. Jede Kriegshandlung, die den Feind zum bloßen Objekt macht, ist Instrumentalisierung und verletzt die Personalistische Norm. Dies begründet ontologisch die strengen Begrenzungskriterien: Verhältnismäßigkeit, ultima ratio, Schonung Unschuldiger.

Versöhnung als ontologische Forderung

Frieden ist in der Ontologie „nicht bloß die Abwesenheit von Krieg, sondern ein positiver Zustand, der in der Anerkennung des Personseins und der Würde jedes Menschen gründet”. Ein bloßer Waffenstillstand wäre kein wahrer Frieden. Die Ontologie fordert Versöhnung — „den Prozess der Wiederherstellung einer durch Schuld zerbrochenen interpersonalen Beziehung”, der Reue, Vergebung und Wiedergutmachung voraussetzt. Ohne Versöhnung bleibt der Krieg als Personvergessenheit bestehen — nur in anderer Form.

Das Gesamturteil der Personsein-Ontologie

Die Personsein-Ontologie ermöglicht die Lehre vom gerechten Verteidigungskrieg durch eine dreifache Differenzierung:

  1. Taxonomisch: Krieg ist Praktische Personvergessenheit, nicht in sich schlechte Handlung — er ist immer ein Übel, aber nicht absolut und ausnahmslos verboten.
  2. Handlungstheoretisch: Mord (direkte, absichtliche Tötung Unschuldiger) ist in sich schlechte Handlung; Tötung in Notwehr ist davon explizit unterschieden.
  3. Normativ: Die Unterlassung des Schutzes von Grundrechten ist sittlich zurechenbar; die legitime Autorität hat eine Verpflichtung zum Schutz des Gemeinwohls.

Zugleich setzt die Ontologie unübersteigbare Grenzen: Die ontologische Würde jeder Person — auch des Feindes — ist unverlierbar. Mord (Tötung Unschuldiger) bleibt in sich schlechte Handlung. Frieden fordert nicht bloß Waffenstillstand, sondern Versöhnung. Jeder Krieg bleibt die „radikalste Form der praktischen Personvergessenheit”. Er kann gerechtfertigt, aber nie gut sein.

Gerechter Verteidigungskrieg ist nicht einfach „erlaubt”, sondern ein tragisches Minimum. Er ist die Wahl des geringeren Übels in einer Situation, in der jede Handlungsoption die Personalistische Norm verletzt. Die ontologische Würde aller Beteiligten — der Verteidiger, der Angegriffenen und der Angreifer — bleibt der unverrückbare Maßstab.

Gefangenschaft

Gefangenschaft ist die erzwungene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen begrenzten Raum. Als Zustand betrifft sie die Person in ihrer leiblichen Freiheit und berührt damit unmittelbar die Erste Dimension des Personseins.

Die personalistische Perspektive fordert, dass auch eine gerechte Gefangenschaft die Würde des Gefangenen wahren muss. Der Gefangene bleibt Jemand — eine Person mit unverlierbarer ontologischer Würde, nicht ein bloßes Objekt der Bestrafung. Jede Form der Gefangenschaft, die die Würde der Person systematisch missachtet, wird zur praktischen Personvergessenheit. Die Ortsbewegung als Ausdruck der Freiheit und Selbstbestimmung wird dem Gefangenen entzogen, was die Schwere dieses Eingriffs in das personale Leben verdeutlicht.

Ontologische Einordnung

Oberbegriff: Zustand

Ontologische Beziehungen:

Ontologische Einordnung:

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 293–306 (Personvergessenheit als Mangelphänomen).

Weitere Quellen:

  • Thomas von Aquin: Summa Theologiae II-II, q. 40 (De bello — Lehre vom gerechten Krieg).
  • Augustinus: De civitate Dei XIX, 7 (Krieg als Übel, Frieden als Ziel).
  • Katechismus der Katholischen Kirche (1997): Nr. 2307–2317 (Bedingungen der legitimen Verteidigung).

Siehe auch: