Geistiges Sein
Es kann keine Person geben, die keine geistige Substanz ist. Geistiges Sein ist ein Wesenscharakteristikum jeder Person und gleich ursprünglich mit der Interpersonalen Relation: Die Person ist geistige Substanz und relational — beides gehört gleich ursprünglich zu ihrem Wesen.
Das Geistige Sein der Person bedeutet, dass die Person nicht auf ihre biologische, chemische oder physikalische Dimension reduziert werden kann. Die Person ist mehr als ihr Leib, obwohl sie wesentlich leiblich ist. Das Geistige Sein gründet das Recht auf Leben: Weil die Person von der Empfängnis an geistige Substanz ist, hat sie von der Empfängnis an ein Recht auf Leben (vgl. Bexten 2017, S. 140–150).
Geistiges Sein und Substanzialität
In der thomistischen Tradition ist die Substanz dasjenige, was in sich selbst steht (ens per se) und nicht eines anderen bedarf, um zu existieren. Die Person ist nicht bloß ein Bündel von Eigenschaften oder ein Strom von Bewusstseinserlebnissen, sondern ein substantielles, in sich stehendes Seiendes. Dieses Stehen-in-sich ist geistiger Natur: Die Seele als geistiges Lebensprinzip konstituiert die Person als Substanz und ist zugleich Formursache des Leibes. Die Leib-Seele-Einheit ist daher keine äußerliche Verbindung zweier Teile, sondern die innere Verfassung der einen Person.
Das Geistige Sein unterscheidet die Person radikal von allen nicht-personalen Seienden. Ein Stein, eine Pflanze, ein Tier — sie alle sind, aber sie sind nicht in der Weise des Geistigen. Nur die Person hat jene Innerlichkeit, die es ihr ermöglicht, zu sich selbst in Beziehung zu treten, sich selbst zu erkennen und über sich selbst hinauszugehen. Das Geistige Sein ist damit die ontologische Wurzel der Selbsttranszendenz.
Geistiges Sein als notwendig und unverlierbar
Als Wesenscharakteristikum ist das Geistige Sein notwendig und unverlierbar. Es kann nicht durch Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Behinderung verloren gehen. Ein Mensch, der im Koma liegt, ist ebenso geistige Substanz wie ein wacher Mensch — denn das Geistige Sein betrifft nicht die aktuelle Ausübung geistiger Akte, sondern das Sein der Person selbst. Wer das Geistige Sein an die aktuelle Bewusstseinsfähigkeit bindet, verwechselt die ontologische Ebene mit der phänomenalen und öffnet die Tür zu jener Personvergessenheit, vor der die Dissertation warnt.
Geistiges Sein und Künstliche Intelligenz
Die Frage nach dem Geistigen Sein hat besondere Brisanz im Kontext der Künstlichen Intelligenz: Eine Maschine kann Informationen verarbeiten, aber sie ist keine geistige Substanz. Ihr fehlt die Innerlichkeit, das Selbst, das Ich. Die Zuschreibung von „Geist” oder „Bewusstsein” an technische Systeme verkennt den kategorialen Unterschied zwischen Person und Ding.
Ontologische Einordnung:
- Oberbegriff: Wesenscharakteristikum
Ontologische Beziehungen:
- ist gleich ursprünglich mit: Interpersonale Relation
- gründet: Recht auf Leben
- setzt voraus: Seele als geistiges Lebensprinzip
Kapitelzuordnung: Kapitel 4: Personsein
Siehe auch: Geistige Substanz, Interpersonale Relation, Person, Personsein, Substanz, Seele, Leib-Seele-Einheit, Geistiges Leben, Wesenscharakteristikum, Selbsttranszendenz, Künstliche Intelligenz, Personvergessenheit, Ich