Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig davon, was sie tut oder getan hat. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.

Folter ist die absichtliche Zufügung schweren körperlichen oder seelischen Leidens, um einen Menschen zu brechen, zu erniedrigen oder zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Aus personalontologischer Sicht stellt Folter eine der schwersten Formen der Personvergessenheit dar: Sie behandelt den Jemand als bloßes Mittel und greift die Leib-Seele-Einheit der Person an ihrem verwundbarsten Punkt an.

Der Folterer instrumentalisiert den Leib des Opfers, um dessen Freiheit und Innerlichkeit zu überwältigen. Da die menschliche Person eine leiblich-geistige Einheit ist, trifft der Angriff auf den Leib immer auch die Person als ganze. Die Würde der Person kann durch Folter nicht zerstört werden — sie ist ontologisch unverlierbar —, aber sie wird in der denkbar schwersten Weise missachtet. Die Personalistische Norm schließt Folter ausnahmslos aus: Die Person ist niemals bloß als Mittel zu gebrauchen, auch nicht zur Erreichung vermeintlich guter Zwecke.

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 278 (Personalistische Norm), S. 293–306 (Personvergessenheit und Leib-Seele-Einheit).

Weitere Quellen:

  • Kant, Immanuel (1785): Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Akademie-Ausgabe Bd. IV, S. 429 (Selbstzweckformel: die Person nie bloß als Mittel gebrauchen).
  • Wojtyła, Karol (1969): Osoba i czyn. Kraków (dt.: Person und Tat, Freiburg: Herder, 1981). (Personalistische Norm als Grundlage der unbedingten Achtung der Person).

Siehe auch: