Vertreibung

Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig davon, was sie tut oder getan hat. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.

Die Vertreibung ist die erzwungene Entfernung einer Person aus ihrer Heimat. Sie ist eine räumliche Form der praktischen Personvergessenheit, die die Person in mehreren Dimensionen ihres Personseins verletzt.

Die personalontologische Bedeutung der Vertreibung erschließt sich aus dem Verständnis der Person als Leib-Seele-Einheit: Die Person ist wesentlich leiblich und damit wesentlich räumlich. Sie existiert nicht abstrakt, sondern an einem Ort, in einer Umgebung, in einem Netz von Beziehungen. Die Heimat ist nicht bloß ein geographischer Punkt, sondern der Raum, in dem die Erste Dimension des Personseins — das bloße Dasein als Person — ihre konkrete Gestalt annimmt: Wohnung, Nachbarschaft, Zugehörigkeit, Vertrautheit.

Die Vertreibung reißt die Person aus diesem Zusammenhang heraus und verletzt damit die Bedingungen, unter denen sich das Personsein in der Zweiten und Dritten Dimension entfalten kann. Die vertriebene Person verliert nicht nur ihren Wohnort, sondern häufig auch ihre sozialen Beziehungen, ihre interpersonalen Bezüge, ihre Möglichkeiten zur Selbsttranszendenz in der Hinwendung zu vertrauten Anderen. Damit wird die Verwirklichung der Personalistischen Norm — die Bejahung der Person um ihrer selbst willen — auf strukturelle Weise verhindert.

Die Vertreibung steht in engem Zusammenhang mit Gewalt und Krieg: Sie ist häufig deren Begleiterscheinung oder Folge. Als kollektive Handlung verletzt sie nicht nur einzelne Personen, sondern das Gemeinwohl ganzer Gemeinschaften. Sie degradiert Personen zu beweglichen Objekten, die umgesiedelt, vertrieben oder “transferiert” werden können — eine radikale Missachtung des Jemand-Charakters der Person.

Die Würde der vertriebenen Person bleibt freilich unangetastet — sie gründet im Personsein, nicht in den äußeren Umständen. Doch die Vertreibung verletzt das Recht der Person auf diejenigen Lebensbedingungen, die zur Entfaltung ihres Personseins nötig sind.

Ontologische Einordnung

Oberbegriffe: Praktische Personvergessenheit

Ontologische Beziehungen:

Kapitelzuordnung: Kapitel 5: Personvergessenheit

Siehe auch