Euthanasie
Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig davon, was sie tut oder getan hat. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.
Die Euthanasie ist die absichtliche Herbeiführung des Todes einer Person aus vermeintlich mitfühlenden Gründen. Sie verletzt die Personalistische Norm, weil sie das Personsein als an Funktionsfähigkeit gebunden behandelt und über den Wert des Lebens einer Person verfügt.
Der personalontologische Einwand gegen die Euthanasie gründet in der Einsicht, dass die Würde der Person im Personsein selbst wurzelt — nicht in der Fähigkeit, dieses Personsein nach außen hin zu äußern. Eine Person, die an Demenz leidet, die schwer krank oder sterbend ist, verliert dadurch nichts von ihrem Personsein. Die Erste Dimension — das bloße Dasein als Person — bleibt unberührt, auch wenn die Zweite Dimension (die Entfaltung des Personverhaltens) und die Dritte Dimension (die freie Selbstverwirklichung) eingeschränkt sind. Wer das Personsein an die Ausübung bestimmter Fähigkeiten bindet, vertritt — bewusst oder unbewusst — einen empirisch-funktionalistischen Personbegriff, den die Dissertation als grundlegend verfehlt zurückweist.
Die Euthanasie enthält eine innere Widersprüchlichkeit: Sie beansprucht, aus Mitleid zu handeln — also aus einer Haltung, die den anderen als Person anerkennt —, und verneint zugleich das Personsein, indem sie das Leben der Person als “nicht mehr lebenswert” beurteilt. Doch die Personalistische Norm besagt, dass die Person um ihrer selbst willen zu bejahen ist — ihr Leben hat Wert, weil es das Leben einer Person ist, nicht weil es bestimmte Qualitätskriterien erfüllt.
Als in-sich-schlechte Handlung ist die Euthanasie eine Form der praktischen Personvergessenheit: Sie vergisst, dass das Personsein kein Zustand ist, den man verlieren kann, und dass Würde keine Eigenschaft ist, die an Bedingungen geknüpft wäre. Thomas von Aquin argumentiert, dass das Leben ein grundlegendes Gut der Person ist, über das weder die Person selbst noch andere verfügen dürfen (vgl. STh II-II q.64 a.5).
Die Euthanasie ist ontologisch disjunkt mit Suizid und Assistiertem Suizid, obwohl alle drei Handlungen als Formen der praktischen Personvergessenheit klassifiziert werden. Der Unterschied liegt in der Handlungsstruktur: Bei der Euthanasie handelt ein Dritter, beim Suizid die Person selbst, beim assistierten Suizid wirken beide zusammen.
Ontologische Einordnung
Oberbegriffe: Praktische Personvergessenheit, In-sich-schlechte Handlung
Ontologische Beziehungen:
- verletzt: Personalistische Norm
- verkennt: Personsein als unverlierbaren Seinsgrund
- disjunkt mit: Suizid, Assistierter Suizid
Kapitelzuordnung: Kapitel 5: Personvergessenheit
Siehe auch
- Person
- Personsein
- Würde
- Demenz
- Personalistische Norm
- Praktische Personvergessenheit
- In-sich-schlechte Handlung
- Suizid
- Assistierter Suizid
- Biologisches Leben
- Erste Dimension
- Zweite Dimension
- Dritte Dimension
- Personverhalten
- Empirisch-funktionalistischer Personbegriff
- Substanzontologischer Personbegriff
- Thomas von Aquin