Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig davon, was sie tut oder getan hat. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.

Die Abtreibung ist die absichtliche Tötung der menschlichen Person in der pränatalen Phase. Die Person existiert von der Empfängnis an — begründet durch die zweite basale Relation (bR2) und die Erste Dimension des Personseins. Die Abtreibung richtet sich daher gegen ein Wesen, das bereits im vollen Sinne Jemand ist und nicht bloß Etwas.

Die personalontologische Bewertung der Abtreibung folgt aus mehreren Grundeinsichten der Dissertation. Erstens ist das Personsein keine hinzutretende Eigenschaft, die an bestimmte Entwicklungsstufen gebunden wäre. Es ist das eigenständige Wesen des Menschen selbst. Der Embryo ist nicht eine “werdende Person”, sondern eine Person, die sich entwickelt. Das Agere sequitur esse besagt: Das Handeln folgt dem Sein, nicht umgekehrt.

Zweitens verletzt die Abtreibung das Recht auf biologisches Leben. Dieses Recht kommt der Person als Person zu und hängt nicht von der Anerkennung durch andere ab.

Die Abtreibung ist eine Form der praktischen Personvergessenheit. Sie übersieht oder leugnet das Personsein des ungeborenen Menschen. Bewusst oder unbewusst setzt sie einen empirisch-funktionalistischen Personbegriff voraus, der das Personsein an bestimmte Fähigkeiten oder einen bestimmten Entwicklungsstand knüpft. Aus der Perspektive des substanzontologischen Personbegriffs ist diese Voraussetzung unhaltbar. Die Person ist Substanz, nicht Funktion.

Als in-sich-schlechte Handlung (intrinsece malum) ist die Abtreibung nicht durch Umstände oder Absichten rechtfertigbar. Dies bedeutet nicht, dass die subjektive Schuld der handelnden Personen beurteilt wird. Die Ontologie unterscheidet streng zwischen der sittlichen Bewertung der Handlung und der unantastbaren Würde der handelnden Person. Die Personalistische Norm gilt für alle Beteiligten: sowohl für das ungeborene Kind als auch für die Mutter und alle anderen involvierten Personen.

Der Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung ist ontologisch bedeutsam. Verfahren der Reproduktionsmedizin erzeugen häufig überzählige Embryonen, die verworfen oder kryokonserviert werden. Beides sind Handlungen, die das Personsein des Embryos verkennen.

Ontologische Einordnung

Oberbegriffe: In-sich-schlechte Handlung, Praktische Personvergessenheit

Ontologische Beziehungen:

Kapitelzuordnung: Kapitel 5: Personvergessenheit

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 233–236 (Embryo und erste Dimension), S. 293–306 (Personvergessenheit und praktische Konsequenzen).

Weitere Quellen:

  • Singer, Peter (1979/1993): Practical Ethics. Cambridge: Cambridge University Press (vertritt den funktionalistischen Personbegriff, der Abtreibung rechtfertigt — in der Dissertation kritisch diskutiert).

Siehe auch