Lebensrecht

Das Lebensrecht ist jenes unverlierbare Recht, das jeder menschlichen Person allein kraft ihres Personseins zukommt: das Recht auf die Bejahung und den Schutz ihres Lebens. Es wird der Person nicht verliehen, sondern an ihr erkannt. Es ist nicht Ergebnis einer gesellschaftlichen Übereinkunft, sondern die normative Konsequenz aus dem, was die Person von ihrem Sein her ist. Das Lebensrecht ist keine beliebige Rechtssetzung, sondern eine Konkretisierung der Personalistischen Norm auf jenes Gut, ohne das alle anderen Güter der Person gegenstandslos würden: das Leben selbst.

Aus dem Buch

“Das Vergessen des Personseins ist immer auch eine sittlich falsche Haltung. Es ist nicht nur ein Irrtum — es ist ein Unrecht. Es bedeutet immer die Entmenschlichung des Menschen.”

Warum uns das alle angeht, Kapitel 5

Ontologischer Grund

Das Lebensrecht wurzelt in der ontologischen Würde der Person. Weil der Mensch das perfectissimum in tota natura (Thomas von Aquin) ist und ihm ein unverlierbarer, objektiver Wert zukommt, ist seinem Leben Bejahung und Schutz geschuldet. Die Personalistische Norm“Die menschliche Person ist um ihrer selbst willen zu bejahen und zu lieben” — ist das unmittelbare normative Fundament. Das Lebensrecht ist ihre Konkretisierung: Wer die Person bejaht, bejaht notwendig auch ihr Dasein. Wer ihr Leben nimmt oder verweigert, verletzt die Norm in ihrem elementarsten Anwendungsfall.

Weil Personsein nicht an aktuelles Personverhalten gebunden ist, sondern zur ersten Dimension — dem Sein der Person als solchem — gehört, gilt das Lebensrecht für jede menschliche Person: vom Embryo über den Kranken und Behinderten bis zum Sterbenden. Es hängt nicht von Bewusstsein, Vernunftgebrauch oder sozialer Anerkennung ab, sondern allein vom Personsein, das der Mensch von der Befruchtung an ist.

Seinsmodus: Ideales Sein

Ontologisch existiert das Lebensrecht — wie jede objektive Norm und jedes unverlierbare Recht — im Seinsmodus des idealen Seins. In der realistischen Phänomenologie (Scheler, Hildebrand, Reinach, Seifert), auf der Bextens Ontologie aufbaut, ist das ideale Sein die Seinsweise seinsautonomer, objektiv-zeitlos gültiger Wesenheiten, Werte und normativer Sachverhalte: Sie gelten unabhängig davon, ob jemand sie denkt, anerkennt oder setzt. Es sind keine realen Dinge (wie Leib und Seele der Person), keine bloßen Möglichkeiten, keine intentionalen Gebilde (wie ein literarisches Kunstwerk), sondern objektiv geltende geistig-ideale Entitäten. Rechte, Werte und Wesensgesetze gehören in diese Ordnung. Adolf Reinach hat diese Einsicht in seinen Apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechts (1913) systematisch entwickelt: Rechte sind keine bloßen positiven Setzungen und keine bloßen Fakten, sondern ideale Wesensgesetze mit objektiver Geltung. Das Lebensrecht wird daher am einzelnen Personsein realisiert, aber nicht durch es erzeugt: Seine Geltung entspringt der Würde der Person selbst.

Verletzungen des Lebensrechts

Wo das Lebensrecht missachtet wird, zeigt sich praktische Personvergessenheit. Typische Fälle sind Abtreibung, assistierter Suizid, Euthanasie, Folter, willkürliche Tötung und jede Form der Instrumentalisierung, die das Leben der Person einem fremden Zweck unterordnet. In allen diesen Fällen wird der Mensch nicht als Jemand um seiner selbst willen bejaht, sondern als verfügbares etwas behandelt. Das ist nach Bexten nicht nur ein Irrtum, sondern ein Unrecht gegen die Ordnung des Personseins (vgl. Bexten 2017, S. 278, 300—306).

Ontologische Einordnung

Oberbegriff: Personalistische Norm

Seinsmodus: Ideales Sein (seinsautonom, objektiv-zeitlos gültig)

Ontologische Beziehungen:

Kapitelzuordnung: Kapitel 4: Personsein (bes. 4.7.5), Kapitel 5: Personvergessenheit

Siehe auch

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 278 (Personalistische Norm), S. 300—306 (Personvergessenheit und Normverletzung), S. 318 ff. (Grundrechte der Person als Ausdruck der ontologischen Würde).

Weitere Quellen:

  • Wojtyła, Karol (1960): Liebe und Verantwortung. Lublin (Personalistische Norm).
  • Spaemann, Robert (1996): Personen. Versuche über den Unterschied zwischen „etwas” und „jemand”. Klett-Cotta (Personwürde als Grund der Menschenrechte).
  • Thomas von Aquin: Summa Theologiae I-II, q. 94, a. 2 (Naturrecht als Grundlage unveräußerlicher Rechte).
  • Reinach, Adolf (1913): Die apriorischen Grundlagen des bürgerlichen Rechts. Halle: Niemeyer (Rechte als ideale Wesensgesetze mit objektiver Geltung).
  • Ingarden, Roman (1964): Der Streit um die Existenz der Welt, Bd. I. Tübingen (Seinsmodi und ideales Sein).