Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt oder durch sie ausgesondert wird. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.

Die Geschlechtsselektion ist die Auswahl oder Aussonderung von Embryonen aufgrund ihres Geschlechts. Sie wird im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik (PGT) durchgeführt.

Rechtslage 2026: In den USA legal; in EU/UK/Kanada, China und Indien für nicht-medizinische Zwecke verboten. Medizinische Indikationen (X-chromosomal-gebundene Erbkrankheiten) werden in vielen Rechtsordnungen ausgenommen.

Ontologische Einordnung

Personalontologische Einordnung

Aus personalontologischer Sicht ist die Geschlechtsselektion eine Form der eugenischen Selektion: Embryonen werden nicht aufgrund einer Krankheit, sondern aufgrund eines Wesensmerkmals ausgesondert, das gerade ihre konkrete Person ausmacht.

Das Geschlecht ist keine zufällige Akzidenz, sondern Teil der konkreten leiblichen Existenz dieses Menschen – seine Aussonderung aufgrund des Geschlechts ist eine Aussonderung der Person, nicht eines Merkmals.

Quellenangaben: Recherchestand 25. April 2026.

Weitere Quellen:

  • ASRM Ethics Committee (2022): Use of reproductive technology for sex selection for nonmedical reasons: an Ethics Committee opinion. Fertility and Sterility 117(4): 720–726.
  • ESHRE Task Force on Ethics and Law (2013): Sex selection for non-medical reasons. Human Reproduction 28(6): 1448–1454.
  • Council of Europe (1997, mit Zusatzprotokollen): Convention on Human Rights and Biomedicine (Oviedo-Konvention), Art. 14 (Verbot der nicht-medizinischen Geschlechtswahl).
  • WHO/OHCHR/UNFPA/UNICEF/UN Women (2011): Preventing gender-biased sex selection: an interagency statement. Genf.

Siehe auch