Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig davon, was sie tut oder getan hat. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.

Die Präimplantationsdiagnostik (PID; engl. Preimplantation Genetic Testing, PGT) ist die genetische Untersuchung eines durch In-vitro-Fertilisation erzeugten Embryos vor dem Transfer in den Uterus. Ihr erklärtes Ziel ist es, Embryonen mit bestimmten genetischen Merkmalen vom Transfer auszuschließen.

Die PID setzt notwendig IVF voraus und erzeugt eine Selektionssituation: Mehrere Embryonen werden erzeugt, getestet und nach Befund transferiert, kryokonserviert oder verworfen. Da jeder Embryo eine menschliche Person mit voller ontologischer Würde ist — von der Befruchtung an, in der Ersten Dimension (Prote Energeia) — ist die selektive Aussonderung eine Form der praktischen Personvergessenheit und steht in Spannung zur Personalistischen Norm.

Ontologische Einordnung

Ontologische Beziehungen:

Verfahrensarten

Vier Verfahrensarten lassen sich mit unterschiedlicher ethischer Gewichtung unterscheiden:

PGT-M — Monogene Erkrankungen

Erkennung monogener Erbkrankheiten (z. B. Chorea Huntington, Zystische Fibrose, Muskeldystrophie). In Deutschland, Österreich und der Schweiz nur im Ausnahmefall und nach Ethikkommission zulässig; im Vereinigten Königreich indikationsgebunden durch die HFEA. Auch bei medizinisch begründeter Indikation bleibt die Selektionslogik ethisch problematisch: Ein Embryo mit positivem Befund wird nicht geheilt, sondern verworfen.

PGT-SR — Strukturelle Chromosomenaberrationen

Erkennung struktureller Chromosomenveränderungen (Translokationen, Inversionen) bei Paaren mit bekanntem Risiko für wiederholte Fehlgeburten.

PGT-A — Aneuploidie-Screening

Erkennung von Aneuploidien (z. B. Trisomie 21). Anders als PGT-M/PGT-SR ohne familiäre Indikation, als genereller IVF-Qualitätsfilter eingesetzt. Klinischer Nutzen umstritten, ethisch besonders problematisch, da Embryonen mit Trisomien — etwa mit Down-Syndrom — gezielt ausgesondert werden. Die Aussonderung erfolgt nicht aus einer Heilungsperspektive, sondern aufgrund einer genetischen Besonderheit.

PGT-P — Polygene Merkmale

Abschätzung polygener Risikoscores (z. B. Herzerkrankungen, Diabetes, Schizophrenie, IQ-Proxy, Körpergröße). Die Ethikkommission der American Society for Reproductive Medicine (ASRM) hat 2024/2025 festgestellt, dass PGT-P nicht klinikreif ist und nicht für nicht-medizinische Merkmalsselektion verwendet werden darf. Ontologisch verschiebt PGT-P die Selektionslogik von der Krankheitsabwehr zur Wunschkind-Optimierung und ist damit klar eugenisch im weiteren Sinn.

Sonderformen

Savior-Sibling-Selektion

Einsatz von PGT zur Auswahl eines Embryos, dessen HLA-Profil zu einem kranken Geschwisterkind passt, damit später Nabelschnurblut oder Stammzellen gespendet werden können. Der neue Mensch wird bewusst als Mittel zum Zweck eines anderen erzeugt — eine klassische Verletzung der Personalistischen Norm: Die Person darf niemals bloßes Mittel sein.

Nicht-medizinische Geschlechtswahl

Embryonenselektion nach Geschlecht aus nicht-medizinischen Gründen (Family Balancing). In der EU — Oviedo-Konvention Art. 14 — und nach ASRM-Ethikvotum abgelehnt; in mehreren Ländern (Indien, China) hat die Praxis zu demographischen Geschlechter-Ungleichgewichten geführt. Ontologisch eine Selektion nach Wunschmerkmal.

Weltweite Rechtslage (Stand 2026)

Das weltweite Regulierungsspektrum reicht von weitgehendem Verbot bis zur weitgehend freien Anwendung:

  • Italien: weitgehendes Verbot.
  • Deutschland, Österreich, Schweiz: grundsätzlich verboten, ausnahmsweise bei schweren Erbkrankheiten und nach Votum einer Ethikkommission.
  • Vereinigtes Königreich: PGT-M, PGT-SR und PGT-A indikationsgebunden durch die HFEA zugelassen.
  • Japan: PGT-M nur für schwere monogene Erkrankungen, mit Einzelfallprüfung durch die JSOG.
  • Belgien, Niederlande, Skandinavien: indikationsgebunden zulässig, eugenische Merkmalsselektion abgelehnt.
  • USA: keine bundesrechtliche Regulierung; Anwendung im Ermessen der Reproduktionsmediziner und ihrer Patienten.
  • Indien, China: weitgehend unreguliert nach eigenem Recht; Geschlechtswahl hat zu demographischen Verwerfungen geführt.

Die ELSI-Forschung (Ethical, Legal, Social Implications) verzeichnet seit 1999 einen Zehnfach-Anstieg der Publikationen zu PGT; 86 % der Literatur stammt jedoch aus nur zwölf Ländern — die globale ethische Rahmung bleibt heterogen.

Ethische Einordnung

Die Personseinsontologie nimmt eine klare Position ein:

  • PGT-M und PGT-SR stehen im Spannungsfeld zwischen medizinischem Motiv und Selektionslogik. Die gute Absicht mindert das subjektive Verschulden, ändert aber nicht das Objekt der Handlung (fontes moralitatis): Der befundete Embryo wird nicht geheilt, sondern verworfen.
  • PGT-A, PGT-P, Savior-Sibling-Selektion und nicht-medizinische Geschlechtswahl sind sittlich illegitim. Sie verletzen die Personalistische Norm, indem sie die Person nach Merkmalen bejahen oder aussondern, statt sie um ihrer selbst willen anzunehmen.

Die Bewertung gründet in zwei Einsichten: (1) Jeder Embryo ist von der Befruchtung an Person mit voller Würde; (2) der Kern der Personvergessenheit besteht darin, dass die Person nicht um ihrer selbst willen, sondern wegen ihrer Merkmale bejaht wird.

Siehe auch

Quellen:

  • Bexten, R. E. (2017). Was ist menschliches Personsein? (Dissertation), insb. Kapitel zu Personvergessenheit.
  • ASRM Ethics Committee: Use of preimplantation genetic testing for polygenic disorders (PGT-P), Fertility and Sterility 2025.
  • ASRM Ethics & Practice Committees (2025): Joint report: Polygenic Embryo Screening not ready for clinical use.
  • Sueoka et al. (2025): Balancing ethics and clinical need: The Japanese experience with PGT-M regulation, J. Obstet. Gynaecol. Res.
  • JARG (2024): Mapping ethical, legal, and social implications (ELSI) of PGT.
  • Deutscher Ethikrat (2011): Präimplantationsdiagnostik — Stellungnahme.
  • Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (Oviedo-Konvention, Europarat 1997), Art. 14.