Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf Handlungen und strukturelle Zustände — niemals auf die betroffenen Personen. Jede Person besitzt unverlierbare Würde, unabhängig von ihren Lebensumständen. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.

Die Obdachlosigkeit ist der Zustand, keinen geschützten Wohnraum zu haben. Sie stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Ersten Dimension des Personseins dar und ist eine Form der strukturellen Personvergessenheit der Gesellschaft.

Die personalontologische Analyse der Obdachlosigkeit unterscheidet sich wesentlich von einem bloß soziologischen oder ökonomischen Zugang. Die Person ist als Leib-Seele-Einheit wesentlich leiblich und damit auf einen geschützten Raum angewiesen, in dem die grundlegendsten Bedingungen ihres Daseins erfüllt sind: Schutz, Wärme, Privatheit, Ruhe. Diese Bedingungen gehören zur Ersten Dimension des Personseins, die das bloße Dasein als Person umfasst. Wo sie fehlen, ist die Person in ihrer elementarsten Existenzweise bedroht.

Die Obdachlosigkeit ist darum nicht primär ein ökonomisches, sondern ein personalontologisches Problem: Sie verkennt, dass jede Person als Jemand einen Anspruch auf diejenigen Lebensbedingungen hat, die zur Wahrung ihrer Würde nötig sind. Die Personalistische Norm — die Person ist um ihrer selbst willen zu bejahen — verpflichtet die Gemeinschaft, für Bedingungen zu sorgen, unter denen das Personsein sich entfalten kann.

Als praktische Personvergessenheit hat die Obdachlosigkeit eine besondere Struktur. Sie ist nicht notwendig die Tat eines einzelnen Täters, sondern häufig das Ergebnis struktureller Versäumnisse — einer Gesellschaft, die die Personalistische Norm in ihrer institutionellen Ordnung nicht hinreichend verwirklicht. Dies berührt die Frage der Gerechtigkeit und des Gemeinwohls. Eine gerechte Gesellschaftsordnung muss die Grundbedingungen personalen Daseins für alle ihre Mitglieder sicherstellen.

Die Obdachlosigkeit betrifft nicht nur die Erste Dimension: Sie erschwert oder verunmöglicht auch die Entfaltung der Zweiten Dimension (die Verwirklichung personaler Fähigkeiten) und der Dritten Dimension (die freie Hinwendung zum anderen in Liebe und Selbsttranszendenz). Wer keinen Ort hat, an dem er sein kann, dem fehlt die Grundlage, von der aus er sich entfalten kann.

Die Würde der obdachlosen Person bleibt selbstverständlich unangetastet — sie gründet im Personsein und nicht in den äußeren Umständen. Gerade darum aber ist die Obdachlosigkeit ein Skandal: Weil die Person Würde hat, hat sie einen Anspruch darauf, dass diese Würde auch in den Lebensbedingungen geachtet wird.

Ontologische Einordnung

Oberbegriffe: Praktische Personvergessenheit

Ontologische Beziehungen:

Kapitelzuordnung: Kapitel 5: Personvergessenheit

Heimat

Heimat ist der Ort der Verwurzelung und Zugehörigkeit. Sie ist der gelebte Raum, in dem die Person sich geborgen weiß und der ihre Identität mitprägt. Heimat ist kein bloß geographischer Begriff, sondern ein personaler: Sie umfasst die Beziehungen, die Sprache, die Kultur und die Gemeinschaft, in die eine Person hineingeboren und hineingewachsen ist. Als Unterbegriff des Gebietes gehört die Heimat zur räumlichen Dimension des Personseins. Der Verlust der Heimat durch Vertreibung stellt eine schwerwiegende Form der praktischen Personvergessenheit dar, weil er die Person aus dem Netz ihrer konstitutiven Beziehungen herausreißt.

Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Gebiet

Menschenwürdiger Raum

Ein menschenwürdiger Raum ist ein Raum, der die Aktualisierung aller drei Dimensionen des Personseins fördert: sicher in Bezug auf die erste Dimension, zugänglich und begegnungsoffen in Bezug auf die zweite Dimension, würdevoll gestaltet in Bezug auf die dritte Dimension. Der Begriff verbindet die räumliche Ordnung mit der Personalistischen Norm: Räume sind nicht wertneutral, sondern können die Entfaltung der Person fördern oder behindern. Obdachlosigkeit etwa stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der ersten Dimension und eine strukturelle Form der Personvergessenheit dar. Jeder Mensch hat Anspruch auf einen Raum, der seiner Würde entspricht.

Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Gebiet

Öffentlicher Raum

Der öffentliche Raum ist der gemeinsame, frei zugängliche Raum der politischen Gemeinschaft. Er bildet die räumliche Bedingung politischer Teilhabe und ist damit wesentlich für die Aktualisierung der dritten Dimension des Personseins. Im öffentlichen Raum begegnen sich Personen als Bürger, treten in den politischen Diskurs ein und gestalten das Gemeinwesen mit. Als Gebiet steht der öffentliche Raum in Spannung zur Wohnung als dem geschützten privaten Raum. Ein menschenwürdiger öffentlicher Raum muss für alle zugänglich sein und die Würde jeder Person achten.

Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Gebiet

Wohnung

Die Wohnung ist der geschützte, private Raum der Person und der Familie. Sie ist der räumliche Ausdruck des Rechts auf Privatsphäre und bildet als Ort den innersten Kreis des Lebensraums. In der Wohnung kann die Person zur Ruhe kommen, ihre Innerlichkeit pflegen und in der Geborgenheit der Familie die zweite Dimension des Personseins aktualisieren. Der Verlust der Wohnung — Obdachlosigkeit — stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der ersten Dimension dar und ist eine strukturelle Form der Personvergessenheit.

Ontologische Einordnung: Oberbegriff: Ort

Quellenangaben: Bexten 2017, S. 261–274 (Dimensionen des Personseins und ihre Beeinträchtigung durch strukturelle Personvergessenheit).

Weitere Quellen:

  • Thomas von Aquin: Summa Theologiae II-II, q. 58, a. 1; q. 61, a. 1–2 (Gerechtigkeit und das Geschuldete; distributive Gerechtigkeit als Pflicht der Gemeinschaft).

Siehe auch