Das kardiopulmonale Todeskriterium ist das klassische Todeskriterium vor 1968: irreversibler Stillstand von Herzschlag und Atmung. Es war über Jahrhunderte das einzige operationalisierte Kriterium ärztlicher Todesfeststellung.

Mit der Einführung der mechanischen Beatmung im Zuge der Kopenhagen-Polioepidemie 1952 wurde die Trennung von Hirn- und Herz-Kreislauf-Funktion ärztlich relevant: Patienten konnten nun ohne eigene Atmung am Leben gehalten werden. Das Harvard Ad Hoc Committee etablierte 1968 den neurologischen Pfad (Hirntodkriterium) als gleichberechtigte Alternative.

Heutige Bedeutung

Das kardiopulmonale Kriterium bleibt der dominierende Pfad außerhalb des Transplantationskontexts. Wenn ein Mensch zuhause oder im Pflegeheim stirbt, wird sein Tod überwiegend kardiopulmonal festgestellt — durch das Aufhören von Herzschlag, Atmung und Reflexen.

Im Transplantationskontext ist das Kriterium die Grundlage der Spende nach Kreislaufstillstand-Permanenz-Setzung (Organspende nach Kreislaufstillstand): Nach beobachteter Asystolie wird über die Fünf-Minuten-Beobachtung eine Permanenz festgestellt — und auf dieser Grundlage die Todesdiagnose gestellt.

Klinische Feststellung

Die ärztliche Feststellung des kardiopulmonalen Todes folgt einem klassischen Untersuchungsgang:

  • Atemstillstand: keine Thoraxbewegungen, keine Atemgeräusche bei Auskultation, ggf. Spiegelprobe (kein Beschlag eines vor Mund und Nase gehaltenen Spiegels), kein CO₂ in der Ausatemluft (Kapnographie, sofern verfügbar).
  • Kreislaufstillstand: kein tastbarer Karotis- oder Femoralpuls, keine Herztöne bei Auskultation, Asystolie im EKG, kein arterieller Druck.
  • Begleitzeichen: weite, lichtstarre Pupillen, vollständige Areflexie, Erlöschen aller spontanen Bewegungen.
  • Beobachtungszeit: in der Routine 5–10 Minuten kontinuierliche Beobachtung; im Kontext der Spende nach Kreislaufstillstand exakt 5 Minuten (No-Touch-Periode).
  • Differentialdiagnostisches Ausschließen von Confoundern: tiefe Hypothermie, schwere Vergiftung, tiefe Sedierung — Zustände, die einen reversiblen Quasi-Stillstand vortäuschen können.

Sichere und unsichere Todeszeichen

Die Rechtsmedizin trennt streng:

Unsichere Todeszeichen (auch im Schein-Tod / vita minima möglich): Atem- und Herzstillstand, Pupillenstarre, Areflexie, Hautblässe.

Sichere Todeszeichen (gelten erst als beweisend):

  1. Livores (Totenflecken) — ab ca. 20–30 Minuten, voll ausgeprägt nach 6–12 Stunden.
  2. Rigor mortis (Totenstarre) — ab 1–2 Stunden, voll nach 6–8 Stunden, löst sich nach 24–48 Stunden.
  3. Algor mortis (Leichenkühle) — ca. 0,5–1 °C pro Stunde.
  4. Putrefaktion (Verwesung) — ab 24–72 Stunden sichtbar (grünliche Bauchwand-Verfärbung, Gasbildung, Fäulnisgeruch).
  5. Mit dem Leben unvereinbare Verletzungen (z. B. Dekapitation, Hirnaustritt, vollständige Verbrennung).

In Deutschland darf der Arzt den Tod auf dem Totenschein erst bescheinigen, wenn mindestens ein sicheres Todeszeichen vorliegt — die unsicheren genügen nicht.

Verwesung als letztes sicheres Todeszeichen

Von den fünf sicheren Zeichen ist die Verwesung das einzige, das die anatomische Substanz selbst auflöst. Totenflecken, Starre und Kühle zeigen das Aufhören der Funktion an; die Verwesung zeigt das Vergehen der Form. In Hartmanns Modal-Sprache: erst die Verwesung ist die vollendete Wirklichkeit des Todes — der Möglichkeitsraum ist nicht nur ungenutzt, sondern materiell verbraucht.

Damit ist die Verwesung das einzige unbestrittene Beispiel ontologischer Irreversibilität im Tod-Kontext: keine medizinische Maßnahme — auch keine NRP, kein ECMO — kann einen verwesenden Leib wiederbeleben. Hier fallen Permanenz, medizinisch diagnostizierte Irreversibilität und ontologische Irreversibilität zusammen.

Genau hier liegt das tragische Dilemma der Transplantationsmedizin: Organe sind nach 24–72 Stunden längst nicht mehr transplantabel. Die Praxis ist strukturell darauf angewiesen, vor dem letzten sicheren Todeszeichen zu entnehmen — und arbeitet im Zeitfenster zwischen unsicheren Zeichen und früher Permanenz (Asystolie + 5 Min). Das Vorsichtsprinzip Benedikts XVI. adressiert genau diese Spannung: Die ehrlichste Lesung der Sicherheitsforderung wäre, auf die Verwesung zu warten — die Praxis wählt die Permanenz-Setzung als Surrogat.

Differenz zur Irreversibilität

Die internationale Praxis der Spende nach Kreislaufstillstand stützt die Todesfeststellung auf Permanenz, nicht auf Irreversibilität im strikten Sinn: Nach fünf Minuten beobachteter Asystolie ohne Reanimationsversuch gilt der Kreislaufstillstand als permanent. Die Autoresuszitations-Befunde (Dhanani et al., NEJM 2021) sichern die Frist empirisch knapp ab.

Substanzontologische Position

Aus der hier vertretenen Position ist die Permanenz-Setzung nicht hinreichend für die Identifikation mit dem sicheren Tod. Hinreichend wäre erst die anatomische Irreversibilität — und die ist nach fünf Minuten Asystolie nicht erreicht, wie die NRP-Praxis empirisch zeigt. Das Vorsichtsprinzip verlangt deshalb, im Zweifel die strengere Auslegung anzunehmen.

Ontologische Einordnung

Oberklasse: Todeskriterium

Verbunden mit: Permanenz, Fünf-Minuten-Beobachtung, Asystolie, Organspende nach Kreislaufstillstand

Quellenangaben

  • Uniform Determination of Death Act (UDDA) (1981). https://en.wikipedia.org/wiki/Uniform_Determination_of_Death_Act
  • Bernat, James L. (2010): How the Distinction between ‘Irreversible’ and ‘Permanent’ Illuminates Circulatory-Respiratory Death Determination. Journal of Medicine and Philosophy 35(3): 242–255. https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/20439357/
  • Dhanani, Sonny et al. (2021): Resumption of Cardiac Activity after Withdrawal of Life-Sustaining Measures. NEJM 384(4): 345–352. https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2022713
  • Hornby, Krista L. et al. (2023): Autoresuscitation after circulatory arrest: an updated systematic review. Canadian Journal of Anesthesia 70(4): 699–712. https://link.springer.com/article/10.1007/s12630-023-02411-8
  • Madea, Burkhard (Hg.) (2015): Rechtsmedizin. Befunderhebung – Rekonstruktion – Begutachtung. 3. Auflage. Berlin/Heidelberg: Springer. — Standardwerk zur Differenzierung sicherer und unsicherer Todeszeichen, klinischen Untersuchung und Leichenschau.
  • Brinkmann, Bernd; Madea, Burkhard (Hg.) (2004): Handbuch gerichtliche Medizin. Berlin/Heidelberg: Springer. — Klassisches deutschsprachiges Referenzwerk; Kapitel zu Putrefaktion und postmortalen Veränderungen.
  • Bundesärztekammer (2013): Empfehlungen zur Durchführung der ärztlichen Leichenschau. Deutsches Ärzteblatt 110(33–34): A-1547.
  • Henßge, Claus; Madea, Burkhard (2007): Estimation of the time since death. Forensic Science International 165(2–3): 182–184. — Methodologie der Todeszeitschätzung über Algor mortis und postmortale Verläufe.
  • Vass, Arpad A. (2001): Beyond the grave – understanding human decomposition. Microbiology Today 28: 190–192. — Mikrobiologische Grundlagen der Putrefaktion und ihre zeitlichen Verläufe.

Generiert via Abfrage aus der Personseins-Ontologie.