Recht auf Gewissensfreiheit
Das Recht auf Gewissensfreiheit ist ein Grundrecht der Person. Es schützt das innere Urteil des Gewissens über die sittliche Qualität der eigenen Handlungen und gründet in zwei Wesensmerkmalen der Person: ihrer Rationalität und ihrer Wahrheitsfähigkeit.
Das Gewissen ist das „Organ” der Dritten Dimension des Personseins: In ihm wird die Person sich ihres sittlichen Seins bewusst. Weil die Person ein vernunftbegabtes, auf Wahrheit hin geöffnetes Wesen ist, hat sie das Recht — und die Pflicht —, dem zu folgen, was sie als wahr und gut erkennt.
Die Gewissensfreiheit ist kein Recht auf Beliebigkeit. Sie setzt voraus, dass es eine objektive sittliche Wirklichkeit gibt, die erkannt werden kann. Gerade weil der Mensch zur Erkenntnis des Guten fähig ist, darf er nicht gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Die Personalistische Norm fordert, die Person in dieser inneren Freiheit zu achten.
Ontologische Einordnung:
- Oberklasse: Grundrecht
- gründet in: Rationalität, Wahrheitsfähigkeit
- schützt: Gewissen
Siehe auch: