Informierte Einwilligung

Die freie, aufgeklärte Zustimmung einer Person zu einem medizinischen Eingriff. Die informierte Einwilligung (informed consent) ist Ausdruck der Achtung vor dem freien Willen und der Rationalität der Person — Wesenscharakteristika des Personseins (vgl. Bexten 2017, S. 322 ff.).

Aus personalontologischer Sicht gründet die Forderung nach informierter Einwilligung in der Würde der Person: Die Person darf nicht zum bloßen Objekt medizinischen Handelns gemacht werden, sondern muss als Subjekt — als Jemand mit eigener Innerlichkeit, Freiheit und Erkenntnis — respektiert werden. Die Personalistische Norm verbietet es, die Person bloß als Mittel zu gebrauchen; die informierte Einwilligung ist die praktische Konsequenz dieses Verbots im medizinischen Kontext.

Zwei Elemente sind für eine gültige informierte Einwilligung konstitutiv: erstens die Wahrheitsfähigkeit — die Person muss die relevanten Informationen verstehen können und aufrichtig informiert werden; zweitens die Freiheit — die Zustimmung muss ohne Zwang, Täuschung oder Manipulation erfolgen. Wo eines dieser Elemente fehlt — etwa bei einem Embryo, einem bewusstlosen Patienten oder unter Zwang — kann keine gültige Einwilligung vorliegen, und es bedarf besonderer Schutzmaßnahmen.

Die informierte Einwilligung ist als personaler Akt einzuordnen: Sie ist ein bewusster, freier Akt der Person, in dem diese über sich selbst verfügt. Zugleich zeigt die informierte Einwilligung die Grenzen der Selbstverfügung: Die Person kann nicht in alles einwilligen. In eine in-sich-schlechte Handlung — etwa in die eigene Tötung (Euthanasie) — kann die Person nicht sittlich gültig einwilligen, weil die Würde der Person unverfügbar ist, auch für die Person selbst.

Im Kontext der Reproduktionsmedizin stellt sich die Frage der informierten Einwilligung in besonderer Schärfe: Bei der künstlichen Befruchtung oder Leihmutterschaft kann das betroffene Kind — die Person, deren Existenz auf dem Spiel steht — keine Einwilligung geben.

Ontologische Einordnung:

Kapitelzuordnung: Kapitel 5: Personvergessenheit

Siehe auch