Sozialer Akt

Ein interpersonaler Akt, der reale Verpflichtungen und Ansprüche erzeugt, die nicht aus Konvention, positivem Recht oder psychologischen Dispositionen ableitbar sind. Reinach zeigte, dass soziale Akte geistesunabhängige Sachverhalte erzeugen: Sie werden nicht zugeschrieben, sondern gründen in der Natur der Sachen selbst (vgl. Bexten 2017, S. 198 ff.).

Der soziale Akt ist zugleich personaler Akt und Urphänomen. Als Urphänomen ist er irreduzibel: Die Verpflichtung, die aus einem Versprechen entsteht, lässt sich nicht auf psychologische Zustände, soziale Konventionen oder positives Recht zurückführen. Reinachs bahnbrechende Einsicht war, dass ein Versprechen eine objektive Verpflichtung erzeugt, die vom faktischen Willen der Beteiligten unabhängig ist — ein apriorisches Rechtsgebilde.

Soziale Akte setzen Interpersonalität voraus: Sie sind wesentlich an ein Gegenüber gerichtet und können nur zwischen Personen vollzogen werden. In jedem sozialen Akt erkennt die handelnde Person den Anderen als Person an — als Jemand, der Ansprüche haben und Verpflichtungen übernehmen kann. Damit offenbart der soziale Akt die personale Grundstruktur der Gemeinschaft: Menschliches Zusammenleben gründet nicht in Machtbeziehungen oder Nutzenkalkülen, sondern in der personalen Begegnung.

Der sprachliche Akt ist eine besondere Form des sozialen Aktes: In der Sprache wendet sich die Person an ein Gegenüber und erzeugt damit einen interpersonalen Raum, der der Wahrheitspflicht unterliegt. Die Lüge pervertiert den sozialen Akt, indem sie die Vertrauensstruktur interpersonaler Kommunikation zerstört.

Die Verantwortung, die aus sozialen Akten erwächst, ist keine bloß moralische, sondern eine ontologische: Sie gründet in der Natur des Aktes selbst und besteht unabhängig davon, ob die Beteiligten sie anerkennen.

Ontologische Einordnung:

Kapitelzuordnung: Kapitel 4: Was ist menschliches Personsein?

Siehe auch