🇬🇧 English version: Reproductive Cloning

Hinweis: Die ethischen Urteile auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf die Handlung — niemals auf die Person, die sie ausführt oder durch sie entstanden ist. Ein geklonter Mensch besitzt volle ontologische Würde und volles Personsein. Vgl. Hinweis zu ethischen Urteilen.

Das reproduktive Klonen ist ein somatischer Zellkerntransfer mit dem Ziel, einen Menschen zur Geburt zu bringen, dessen Kerngenom mit dem eines anderen Embryos, Fötus, Menschen oder Verstorbenen übereinstimmt.

Ontologische Einordnung

Ethische Bewertung

Der Begründungsgang setzt bei der ontologischen Würde an: Sie ist der unverlierbare, objektive Wert der Person und der zureichende Grund der Personalistischen Norm — die Person ist um ihrer selbst willen zu bejahen und zu lieben. Verletzt wird diese Norm durch Instrumentalisierung und durch Personvergessenheit. Beide Verletzungsformen liegen hier vor, und zwar in unterschiedlicher Tiefe.

Personvergessenheit: die Person wird wegen ihrer Eigenschaften hervorgebracht

Personvergessenheit ist nach dieser Ontologie nicht Bosheit, sondern das Aus-dem-Blick-Geraten der Person hinter ihren Eigenschaften: Sie wird nicht um ihrer selbst willen bejaht, sondern wegen dessen, was sie mitbringt.

Das reproduktive Klonen ist der Grenzfall dieser Struktur. Ein Mensch wird nicht empfangen, sondern nach Spezifikation hergestellt: Sein genetisches Profil ist der Grund seiner Erzeugung. Die Gegenüberstellung von Zeugung und Herstellung ist dabei nicht neu — sie ist die Leitunterscheidung bei Oliver O’Donovan (Begotten or Made?, 1984) und bei Leon Kass; neu ist hier nur die Zuspitzung auf die Spezifikation. Damit ist die Reihenfolge umgekehrt, die die Personalistische Norm verlangt. Nicht: Ein Mensch ist da und wird um seiner selbst willen bejaht. Sondern: Ein bestimmtes Genom ist gewünscht, und daraufhin wird ein Mensch erzeugt, der es trägt. Die Bejahung gilt der Eigenschaft; die Person ist deren Träger.

Instrumentalisierung: die Verfügung über einen anderen

Hinzu tritt der eigenständige Befund der Instrumentalisierung. Wer die genetische Ausstattung eines anderen Menschen im Voraus bestimmt, verfügt über diesen Menschen in einer Hinsicht, die er selbst nie wählen und nie revidieren kann. Er wird damit zum Mittel eines fremden Zwecks — nicht in dem, was mit ihm geschieht, sondern in dem, was er ist.

Zwei Klarstellungen gehören dazu, weil sie sonst regelmäßig verwechselt werden. Erstens: Der geklonte Mensch ist eine vollständige Person mit unverlierbarer Würde. Die Verurteilung trifft die Handlung, nie ihr Ergebnis. Zweitens: Es entsteht keine identische Person, sondern ein Mensch mit identischem Erbgut. Die geistige Substanz ist nichts, was sich kopieren ließe — personale Identität ist keine genetische Größe.

Was auf dem Weg dorthin geschieht

Das Verfahren setzt die Eizellspende voraus und instrumentalisiert dadurch eine zweite Person, die Spenderin (siehe Somatischer Zellkerntransfer). Und es erzeugt regelmäßig Embryonen, die nicht transferiert werden: Personen in der Ersten Dimension, deren Recht auf Leben verletzt wird.

Nach den fontes moralitatis bestimmt das Objekt einer Handlung ihre sittliche Spezies — das, was der Handelnde bewusst und willentlich tut, unabhängig von Intention und Umständen. Das Objekt ist hier die Hervorbringung eines Menschen nach genetischer Vorgabe. Damit ist das reproduktive Klonen eine in sich schlechte Handlung; eine gute Absicht — ein trauerndes Elternpaar, ein Kinderwunsch — ändert daran nichts.

Belege aus der lehramtlichen Tradition, als Bestätigung und nicht als Grund des Urteils: Donum vitae I,6 verwirft die Erzeugung eines Menschen ohne Verbindung zur Geschlechtlichkeit; Dignitas personae 29 spricht von einer Art biologischer Sklaverei und von einem schweren Verstoß gegen Würde und Gleichheit; die Päpstliche Akademie für das Leben stellte 1997 fest, dass die Geistseele weder gezeugt noch hergestellt noch geklont werden kann.

Die Rechtslage

Das reproduktive Klonen ist international weit verbreitet verboten, aber die Verbotstechniken unterscheiden sich erheblich:

  • In Deutschland ist bereits die Erzeugung strafbar, nicht erst der Transfer, und es gibt keine Forschungsausnahme.
  • Das europäische Zusatzprotokoll von 1998 verbietet jede Intervention, die auf einen mit einem anderen Menschen genetisch identischen Menschen zielt, und definiert Identität ausdrücklich über den Kerngenomsatz — abweichende mitochondriale DNA schließt die Identität also nicht aus.
  • Die UNESCO-Erklärung von 1997 untersagt in Artikel 11 generisch Praktiken, die der Menschenwürde widersprechen, und nennt das reproduktive Klonen dabei ausdrücklich als Beispiel („such as”) — es ist die einzige eigens benannte Klonform, aber kein abschließendes Verbot nur dieser einen. Die UN-Erklärung von 2005 lässt mit der Formel „insofern sie mit der Menschenwürde unvereinbar sind” offen, was erfasst ist. Beide sind rechtlich unverbindlich.
  • Im Vereinigten Königreich ist der Transfer verboten, die Forschung am Kerntransfer-Embryo aber lizenzpflichtig erlaubt.
  • In den USA gibt es kein Bundesverbot; alle Gesetzgebungsversuche scheiterten daran, dass sich Befürworter eines reinen Reproduktionsverbots und Befürworter eines Totalverbots nicht einigen konnten.

Warum die Abgrenzung praktisch geworden ist

Sämtliche Verbotstatbestände hängen am Merkmal der Identität des Kerngenoms. Genau daran zeigt sich ihre Grenze: Verfahren, die eine Körperzelle nicht kopieren, sondern halbieren und mit einem fremden Chromosomensatz kombinieren — wie die Mitomeiose —, erfüllen den Tatbestand nicht. Der dabei entstehende Mensch trägt eine zufällige Hälfte des Spendergenoms plus den Chromosomensatz eines Spermiums und ist mit niemandem identisch.

Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern ein struktureller Befund: Die technische Entwicklung unterläuft Tatbestände, die auf ein anderes Verfahren zugeschnitten waren. Dieselbe Beobachtung gilt für die Bewegung von der Deletion zum epigenetischen Editieren bei Prägungsregionen — wo nichts geschnitten wird, ist dem Wortlaut nach nichts verändert, der Sache nach schon.

Der stärkste Einwand

Der ernsthafteste Einwand ist die Zwillingsanalogie: Ein eineiiger Zwilling teilt sein Kerngenom vollständig mit einem anderen Menschen, ohne dass jemand von einer Verletzung seiner Würde spräche. Wenn genetische Einzigartigkeit für das Personsein nicht konstitutiv ist — und nach dieser Ontologie ist sie es nicht, denn die Person ist geistige Substanz und nicht ihr Genom —, dann kann ihr Fehlen auch keine Verletzung begründen.

Der Einwand trifft, aber er trifft ein Argument, das hier gar nicht geführt wird. Die Verletzung liegt nicht im Zustand genetischer Identität, sondern im Akt der Verfügung. Beim Zwilling hat niemand die Merkmale bestimmt; beim Klonen hat es jemand getan. Personvergessenheit ist nach dieser Ontologie eine Kategorie des Grundes der Bejahung, nicht eine der biologischen Beschaffenheit: Entscheidend ist, ob ein Mensch um seiner selbst willen bejaht oder wegen einer Eigenschaft hervorgebracht wird. Genau deshalb ist der Zwilling kein Gegenbeispiel — und genau deshalb wäre ein geklonter Mensch, einmal da, ohne jeden Abstrich Person.

Wer die Bewertung erschüttern will, muss also zeigen, dass die Hervorbringung nach Spezifikation keine Verfügung über den Hervorgebrachten ist. Das ist die eigentliche Bruchstelle — nicht die Zwillingsfrage.

Siehe auch

Quellenangaben: Generiert via Abfrage aus der Personseins-Ontologie. Recherchestand 27. Juli 2026.

Weitere Quellen:

  • Kongregation für die Glaubenslehre (1987): Donum vitae, I,6.
  • Kongregation für die Glaubenslehre (2008): Dignitas personae, Nr. 28–30.
  • Päpstliche Akademie für das Leben (1997): Reflections on Cloning.
  • O’Donovan, Oliver (1984): Begotten or Made? Oxford: Clarendon Press (Leitunterscheidung Zeugung/Herstellung).
  • Europarat (1998): Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen (SEV Nr. 168), Paris, 12. Januar 1998.
  • UNESCO (1997): Allgemeine Erklärung über das menschliche Genom und die Menschenrechte, Art. 11.
  • Vereinte Nationen (2005): United Nations Declaration on Human Cloning, Resolution 59/280 vom 8. März 2005.