Recht auf Privatsphäre

Das Recht auf Privatsphäre gründet im SelbstIch der Person — darin, Jemand und nicht Etwas zu sein. Die Person besitzt eine Innerlichkeit, die ihr allein gehört und die nicht ohne ihre Zustimmung aufgedeckt werden darf. Diese Innerlichkeit ist kein Zufall, sondern ein Wesenscharakteristikum des Personseins: Nur ein Wesen, das ein Selbst hat — ein Ich, das sich zu sich selbst verhält —, kann eine Sphäre des Privaten haben.

Das Recht auf Privatsphäre gehört zu den Grundrechten, die im Naturrecht fundiert sind: Es ist nicht vom Staat verliehen, sondern der Person kraft ihrer Würde vorgegeben. Es schützt den innersten Raum personalen Lebens — Gedanken, Gefühle, Gewissen, intime Beziehungen — vor unberechtigtem Zugriff durch andere. Dieses Recht ist Ausdruck der Tatsache, dass die Person kein transparentes Objekt ist, das vollständig von außen erfasst werden könnte, sondern ein Subjekt mit unverfügbarer Tiefe.

In der Selbstreflexion wird die Person sich ihrer Innerlichkeit bewusst: Sie weiß, dass sie Gedanken hat, die nur ihr zugänglich sind, Empfindungen, die nur sie erlebt, und Entscheidungen, die in ihrem Inneren reifen. Diese Innenwelt ist nicht bloß privat im Sinne von “zufällig nicht öffentlich”, sondern wesentlich privat — sie gehört zum Wesen dessen, was es heißt, ein Jemand zu sein.

Die moderne Technologie stellt das Recht auf Privatsphäre vor neue Herausforderungen: Digitale Überwachung, Datensammlung, algorithmische Profilbildung und soziale Medien dringen in die Innerlichkeit der Person ein auf Weisen, die historisch ohne Parallele sind. Aus personalontologischer Sicht ist jede Form totaler Überwachung eine schwere Verletzung der Würde: Sie behandelt die Person als Etwas — als ein vollständig durchleuchtbares Objekt —, während sie ein Jemand ist, dessen Innerlichkeit unverfügbar bleiben muss.

Ontologische Einordnung

  • Oberbegriff: Grundrecht
  • gründet in: SelbstIch

Ontologische Beziehungen:

  • ist Unterklasse von: GrundRecht
  • gründet in: SelbstIch

Siehe auch: