Das Irreversibilitäts-Nachweisverfahren ist die Sammelklasse jener klinischen und apparativen Untersuchungen, die im Rahmen der Hirntoddiagnostik zum Nachweis des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA) eingesetzt werden. Es liefert eine medizinisch diagnostizierte Irreversibilität, nicht die ontologische Irreversibilität der Trennung von Leib und geistiger Substanz.

Verfahren im Überblick

Die deutsche Richtlinie der Bundesärztekammer (Fünfte Fortschreibung 2022) und vergleichbare internationale Standards (UDDA-Richtlinien USA 2010/2023, World Brain Death Project 2020) sehen klinische und apparative Untersuchungen vor:

Klinische Verfahren:

  • Apnoetest — Prüfung des Atemantriebs unter standardisierter CO₂-Erhöhung
  • Prüfung der Hirnstammreflexe (Pupillen-, Korneal-, okulozephaler, okulovestibulärer, Pharyngeal-, Trachealreflex)
  • Beobachtungszeiträume zwischen den Untersuchungen (in Deutschland je nach Schädigungsart 12–72 h)

Apparative Verfahren:

  • EEG-Nulllinie (mindestens 30 min)
  • Transkranielle Doppler-Sonographie
  • Zerebrale Angiographie (CT-Angio, DSA, MR-Angio)
  • Perfusionsszintigraphie (SPECT)

Erkenntnistheoretische Grenze

Die Irreversibilitäts-Nachweisverfahren operationalisieren den Begriff der Irreversibilität auf zwei Weisen:

  1. Beobachtungsperiode: Über einen festgelegten Zeitraum wird die Funktion auf Wiederkehr geprüft.
  2. Kausalmodell: Die nachgewiesene Schädigung wird mit einem Modell der Hirnfunktion verbunden, das die Wiederkehr ausschließt.

Beides liefert einen induktiven Schluss, keinen deduktiven Beweis. Eine universelle Aussage „die Funktion kehrt nie wieder” ist nach Popper (Popper-Falsifikationsargument) als All-Aussage nicht verifizierbar, sondern nur falsifizierbar. Jeder einzelne unerwartete Reanimations- oder NRP-Befund (Beispiel: Hypothalamus-Restfunktion in bis zu 50 Prozent der diagnostizierten Fälle, vgl. UDDA-Revisionsversuch 2021–2023) falsifiziert eine vorherige Irreversibilitätsbehauptung — er kann sie nicht verifizieren.

Die diagnostische Praxis erreicht damit nicht die ontologische Schwere des Irreversibilitätsbegriffs, wie ihn Hartmann (Möglichkeit und Wirklichkeit), Jankélévitch (La mort) und Prigogine (La fin des certitudes) entfaltet haben.

Konsequenz für die DDR-Diskussion

Aus der Differenz zwischen medizinisch diagnostizierter und ontologischer Irreversibilität folgt: Die Organspende nach Hirntod beruht auf einer normativen Setzung, die das Operationalisierte mit dem Ontologischen identifiziert. Die hier vertretene Personontologie verneint diese Identifikation und greift auf das Vorsichtsprinzip Benedikts XVI. zurück.

Ontologische Einordnung

Oberbegriff: Sachverhalt (klinisch-diagnostisches Verfahren)

Unterklassen:

  • Apnoetest
  • (weitere: Hirnstammreflex-Prüfung, EEG-Nulllinie, Doppler-Sonographie, zerebrale Angiographie, Perfusionsszintigraphie)

Verwandt mit:

Kapitelzuordnung: Kapitel 4: Was ist menschliches Personsein?, Kapitel 5: Personvergessenheit

Quellenangaben

  • Bundesärztekammer (2022): Richtlinie zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (Fünfte Fortschreibung).
  • Greer, David M. et al. (2020): Determination of Brain Death/Death by Neurologic Criteria — The World Brain Death Project. JAMA 324(11): 1078–1097.
  • Popper, Karl R. (1934): Logik der Forschung. Wien: Springer.
  • Hartmann, Nicolai (1938): Möglichkeit und Wirklichkeit. Berlin: de Gruyter.

Siehe auch


Generiert via Abfrage aus der Personseins-Ontologie.